Sozialversicherungs-Rechengrößen 2027: Deutliche Erhöhungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2027: Deutliche Erhöhungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Ende September hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die vorgesehenen Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2027 veröffentlicht. Fazit für die betriebliche Praxis: Sie steigen gegenüber 2026 durchgehend. Besonders deutlich fällt die Anhebung in der Kranken- und Pflegeversicherung aus.

Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten.

Die Lohnzuwachsrate in Deutschland im Jahr 2025 beträgt 4,38 Prozent. Die Fortschreibung der Rechengrößen für das Jahr 2027 erfolgt auf Basis dieser Steigerungsrate.

Kranken- und Pflegeversicherung: Deutliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung werden darüber hinaus mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz und dem Pflegeneuordnungsgesetz einmalig außerordentlich zum 1. Januar 2027 um 300 Euro monatlich bzw. 3.600 Euro pro Jahr angehoben. Durch die außerordentliche Erhöhung entstehen den Arbeitgebern im Jahr 2027 Mehrausgaben von 1,3 Milliarden Euro.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich von 5.812,50 auf 6.375 Euro monatlich. Jahresbezogen steigt sie damit von 69.750 auf 76.500 Euro.

Renten- und Arbeitslosenversicherung: Höhere Beitragsbemessungsgrenze

In der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 auf 8.850 Euro monatlich bzw. von 101.400 auf 106.200 Euro jährlich.

Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2027: Neue Werte und zusätzliche Grenze

Auch die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in der Krankenversicherung steigt deutlich: von 6.450 auf 7.012,50 Euro monatlich bzw. von 77.400 auf 84.150 Euro jährlich.

Für die besondere JAEG nach § 6 Abs. 7 SGB V steigen die Werte von 5.812,50 auf 6.075 Euro monatlich bzw. von 69.750 auf 72.900 Euro jährlich.

Zusätzlich kommt 2027 eine neue JAEG nach § 6 Abs. 8 SGB V von 6.712,50 Euro monatlich bzw. 80.550 Euro jährlich hinzu. Sie betrifft bestimmte bereits zum 31. Dezember 2026 privat krankenversicherte Beschäftigte.

Was Arbeitgeber bei der Entgeltabrechnung beachten müssen

Für Arbeitgeber bedeutet das: Insbesondere bei Beschäftigten mit höheren Einkommen müssen die neuen Grenzen bei der Entgeltabrechnung und bei der Prüfung der Krankenversicherungspflicht berücksichtigt werden. Die Werte für 2027 sind derzeit noch Entwurfswerte und müssen noch endgültig beschlossen werden.

Höhere Sozialversicherungsbeiträge: Mehrbelastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Bei einem Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 2027 in Höhe von 8.850 Euro monatlich ergibt sich eine jährliche Mehrbelastung von jeweils rund 1.200 Euro für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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