
Neuerungen beim Krankengeld ab 2027 – mit Auswirkungen auf die Payroll
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz treten zum 1. Januar 2027 mehrere Änderungen beim Krankengeld in Kraft, die Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung haben. Wir geben Ihnen einen praxisgerechten Einblick in die für Sie relevanten Themen.
Krankengeld bei Teilrente: Anspruch entfällt ab 1. Januar 2027
Mit dem Flexirentengesetz wurde zum 1. Juli 2017 die Möglichkeit geschaffen, Altersrenten als Teilrenten zu beziehen. Altersrentenbezieher können seitdem eine Teilrente von mindestens 10 Prozent der Vollrente wählen. Da das Gesetz keine Obergrenze für Teilrenten vorsieht, hat das Bayerische Landessozialgericht (Urteil vom 14.09.2021, Az. L 6 R 199/19) entschieden, dass sogar eine Teilrente von bis zu 99,99 Prozent der Vollrente zulässig ist.
Das bisherige Gestaltungsmodell
In der Praxis entwickelte sich daraus ein häufig genutztes Gestaltungsmodell: Arbeitnehmer beantragten eine Teilrente in Höhe von 99,99 Prozent der Vollrente und arbeiteten gleichzeitig unverändert in Vollzeit oder Teilzeit noch eine gewisse Zeit bis zum Ruhestand weiter. Dadurch ergaben sich mehrere finanzielle Vorteile für die Betroffenen:
- Nahezu vollständiger Bezug der Altersrente,
- volles oder teilweises Arbeitsentgelt aus der Weiterbeschäftigung (auch ggf. zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitigen Altersrenten) und
- im Krankheitsfall zusätzlich ein Anspruch auf Krankengeld, das auch bei 99,9 % Teilrente zur Auszahlung kam.
Der Verzicht auf lediglich 0,01 Prozent der Altersrente reichte bislang also aus, um die Voraussetzungen für einen Krankengeldanspruch zu erfüllen.
Was sich ab 1. Januar 2027 ändert
Der Gesetzgeber sah hierin einen systemwidrigen Mitnahmeeffekt. Ab dem 1. Januar 2027 wird diese Gestaltungsmöglichkeit beim Übergang in den Ruhestand deutlich eingeschränkt. Künftig besteht für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte kein Anspruch auf Krankengeld, wenn sie eine Altersteilrente von mehr als zwei Dritteln der Altersvollrente beziehen (vgl. § 50 Absatz 1 SGB V).
Ein Krankengeldanspruch kommt damit nur noch in Betracht, wenn die Teilrente höchstens zwei Drittel der Vollrente beträgt. Der erforderliche Verzicht auf mindestens ein Drittel der Altersrente soll deutlich machen, dass der Übergang in den Ruhestand noch nicht weit fortgeschritten ist und die Erwerbstätigkeit weiterhin im Vordergrund steht.
Auswirkungen auf Arbeitgeber und Entgeltabrechnung
Arbeitgeber sollten ab 2027 bestehende Modelle zur Weiterbeschäftigung von Altersrentnern überprüfen. Beschäftigte, die bislang eine nahezu vollständige Teilrente bezogen haben, verlieren ab 2027 ihren Krankengeldanspruch. Dies kann Auswirkungen auf die Beratung von Mitarbeitern beim Übergang in den Ruhestand sowie auf die Gestaltung entsprechender Beschäftigungsmodelle haben.
Zudem ergeben sich Auswirkungen mit Blick auf den anzuwendenden Beitragssatz in der Krankenversicherung und die daraus resultierende Schlüsselung von betroffenen im DEÜV-Meldeverfahren.
Kommunikation der Krankenkassen bei Krankengeldfällen
Krankenkassen dürfen Krankengeldbeziehende künftig aktiv über Unterstützungsangebote zur Rückkehr ins Arbeitsleben informieren. Betroffene müssen dabei auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Bei einer drohenden oder bereits geminderten Erwerbsfähigkeit sollen die Kassen außerdem auf mögliche Reha- und Teilhabeleistungen der Rentenversicherung aufmerksam machen.
Höhe und Anspruch auf Krankengeld bei Ende eines Beschäftigungsverhältnisses
Endet ein Beschäftigungsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit, gelten ab dem Folgetag besondere Berechnungsvorgaben. Das Krankengeld beträgt dann wie das Arbeitslosengeld ab dem Folgetag des Beschäftigungsendes 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Haben die Versicherten oder ihr Ehe- bzw. Lebenspartner mindestens ein Kind im steuerrechtlichen Sinne, beträgt der Anspruch 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
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