
Krankengeld bei Teilrente: Anspruch entfällt ab 1. Januar 2027
Mit dem Flexirentengesetz wurde zum 1. Juli 2017 die Möglichkeit geschaffen, Altersrenten als Teilrenten zu beziehen.
Altersrentenbezieher können seitdem eine Teilrente von mindestens 10 Prozent der Vollrente wählen. Da das Gesetz keine Obergrenze für Teilrenten vorsieht, hat das Bayerische Landessozialgericht (Urteil vom 14.09.2021, Az. L 6 R 199/19) entschieden, dass sogar eine Teilrente von bis zu 99,99 Prozent der Vollrente zulässig ist.
Beliebtes Modell beim Übergang in den Ruhestand
In der Praxis entwickelte sich daraus ein häufig genutztes Gestaltungsmodell: Arbeitnehmer beantragten eine Teilrente in Höhe von 99,99 Prozent der Vollrente und arbeiteten gleichzeitig unverändert in Vollzeit oder Teilzeit noch eine gewisse Zeit bis zum Ruhestand weiter.
Dadurch ergaben sich mehrere finanzielle Vorteile für die Betroffenen:
* Nahezu vollständiger Bezug der Altersrente,
* volles oder teilweises Arbeitsentgelt aus der Weiterbeschäftigung (auch ggf. zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitigen Altersrenten) und
* im Krankheitsfall zusätzlich ein Anspruch auf Krankengeld, das auch bei 99,9 % Teilrente zur Auszahlung kam.
Der Verzicht auf lediglich 0,01 Prozent der Altersrente reichte bislang also aus, um die Voraussetzungen für einen Krankengeldanspruch zu erfüllen.
Gesetzesänderung ab 1. Januar 2027
Der Gesetzgeber sah hierin einen systemwidrigen Mitnahmeeffekt. Ab dem 1. Januar 2027 wird diese Gestaltungsmöglichkeit beim Übergang in den Ruhestand deutlich eingeschränkt.
Künftig besteht für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte kein Anspruch auf Krankengeld, wenn sie eine Altersteilrente von mehr als zwei Dritteln der Altersvollrente beziehen.
Ein Krankengeldanspruch kommt damit nur noch in Betracht, wenn die Teilrente höchstens zwei Drittel der Vollrente beträgt. Der erforderliche Verzicht auf mindestens ein Drittel der Altersrente soll deutlich machen, dass der Übergang in den Ruhestand noch nicht weit fortgeschritten ist und die Erwerbstätigkeit weiterhin im Vordergrund steht.
Mit dieser Neuregelung stellt der Gesetzgeber den Rechtszustand im Ergebnis wieder her, der bereits bis zum 30. Juni 2017 bestand. Ziel ist eine klare Abgrenzung zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Vermeidung von Gestaltungsmöglichkeiten, die zu einer doppelten Entgeltersatzleistung führen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf 2.000 Euro Altersvollrente.
Bis Ende 2026:
Er beantragt eine Teilrente von 99,99 Prozent und erhält somit 1.999,80 Euro Altersrente. Gleichzeitig arbeitet er weiterhin in Vollzeit und erhält sein volles Arbeitsentgelt. Wird er arbeitsunfähig, kann zusätzlich ein Anspruch auf Krankengeld bestehen.
Ab 1. Januar 2027:
Bei einer Teilrente von 99,99 Prozent entfällt der Krankengeldanspruch. Möchte der Arbeitnehmer weiterhin die Möglichkeit eines Krankengeldanspruchs erhalten, darf seine Teilrente höchstens zwei Drittel der Vollrente, also in diesem Beispiel 1.333,33 Euro, betragen. Dafür müsste er auf mindestens 666,67 Euro seiner monatlichen Altersrente verzichten.
Bedeutung für Arbeitgeber
Arbeitgeber sollten bestehende Modelle zur Weiterbeschäftigung von Altersrentnern überprüfen. Beschäftigte, die bislang eine nahezu vollständige Teilrente bezogen haben, verlieren ab 2027 ihren Krankengeldanspruch. Dies kann Auswirkungen auf die Beratung von Mitarbeitern beim Übergang in den Ruhestand sowie auf die Gestaltung entsprechender Beschäftigungsmodelle haben.
Zudem ergeben sich Auswirkungen mit Blick auf den anzuwendenden Beitragssatz in der Krankenversicherung und die daraus resultierende Schlüsselung von betroffenen im DEÜV-Meldeverfahren. Wird weiterhin eine Altersteilrente im Umfang von mehr als zwei Dritteln der Altersvollrente bezogen, gilt aufgrund des Ausschlusses das Krankengeldanspruchs der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung anstatt in solchen Fällen in 2026 des allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung. Der allgemeine Beitragssatz bleibt nur dann massgebend, wenn die Betroffenen ihre Altersteilrente auf bis zu zwei Drittel der Altersvollrente reduzieren.
Beispiel aus der Praxis (Fortsetzung)
Der Arbeitnehmer aus dem vorstehenden Beispiel bezieht ab dem 1. Januar 2027 weiterhin eine Altersteilrente in Höhe von 99,99 Prozent der Vollrente (1.999,80 Euro) und arbeitet unverändert in Vollzeit weiter.
Da die Teilrente mehr als zwei Drittel der Altersvollrente beträgt, besteht kein Anspruch auf Krankengeld mehr. Für das Beschäftigungsverhältnis ist deshalb der ermäßigte Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung anzuwenden. Entsprechend ist auch die DEÜV-Schlüsselung an den fehlenden Krankengeldanspruch anzupassen (Beitragsgruppe Krankenversicherung 3 statt 1).
Entscheidet sich der Arbeitnehmer dagegen, seine Teilrente auf höchstens zwei Drittel der Vollrente (1.333,33 Euro) zu begrenzen, besteht grundsätzlich weiterhin ein Anspruch auf Krankengeld. In diesem Fall bleibt für das Beschäftigungsverhältnis der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung maßgebend.
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Altersrentenbezug und Weiterbeschäftigung im Arbeitsverhältnis
