
Neues Urteil des BAG: Beweiswert ausländischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Mittte Januar 2025 hat das Bundearbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 15. Januar 2025 entschieden, dass auch einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem europäischen und nichteuropäischen Ausland grundsätzlich der gleiche Beweiswert zukommt wie einer Bescheinigung, die in Deutschland ausgestellt wurde (Aktenzeichen: 5 AZR 284/24).
Gesamtschau der Umstände entscheidend
Wichtig für die betriebliche Praxis ist aber, dass auch mit Blick auf die Anerkennung der ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Gesamtschau aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles maßgebend ist.
Beweislastumkehr im Falle erschütterter Beweiswerte
Ist der Beweiswert einer (ausländischen) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, führt das zu einer Beweislastumkehr. Das heißt, der Arbeitnehmer trägt dann die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Kostenübernahme für Übersetzungen
Auch wichtig für die betriebliche Praxis: Sofern eine Übersetzung der ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich ist, haben Arbeitgeber die Kosten hierfür zu Tragen.
Fallbeispiel: Konsequenzen einer ausländischen Bescheinigung
In dem verhandelten Sachverhalt ging es um einen Arbeitnehmer, der im August und September Urlaub hatte und Anfang September seinem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass er den restlichen September krankgeschrieben sei. Der Mitteilung fügte er ein Attest eines tunesischen Arztes bei, das strenge, häusliche Ruhe attestierte. Der Arbeitnehmer trat trotz der Attestierung von häuslicher Ruhe seine Heimreise mit dem PKW an. Zudem hatte der Arbeitnehmer bereits in drei vorherigen Jahren im Zusammenhang mit Urlauben Arbeitsunfähigkeitszeiten gehabt.
Das BAG stellte fest, dass alle diese Umstände für sich genommen zwar unverfänglich seien, in ihrer Gesamtheit allerdings die Beweislast der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern könnten. Den Arbeitnehmer treffe deshalb die volle Darlegungs- und Beweislast für seine Arbeitsunfähigkeit – und damit für seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
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