
Geänderter Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 (BMF-Schreiben vom 18.10.2024)
Ausgehend davon, dass das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 in der vorliegenden Entwurfsfassung so beschlossen wird, wurde mit dem BMF-Schreiben vom 18.10.2024 ein neuer Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 festgelegt.
Anpassungen der Freibeträge
Nach den Plänen der Bundesregierung sollen demnach der
- Grundfreibetrag von bislang 11.604 EUR um 180 EUR auf 11.784 EUR
- der Kinderfreibetrag von bislang 6.384 EUR um 228 EUR auf 6.612 EUR
angehoben werden.
Besonderheiten der Steuerermittlung
Die Besonderheit dabei ist (im Gegensatz zu den bisherigen nachträglich beschlossenen Änderungen der Freibeträge), dass bei der voraussichtlich anstehenden Korrektur der jeweiligen Freibeträge keine Rückrechnung der bereits abgerechneten Monate stattfinden soll, sondern die vorstehende Anhebung zu 100% bei der Steuerermittlung im Monat Dezember 2024 berücksichtigt wird.
Vorteile für neu eingetretene Mitarbeiter
Hierdurch profitieren auch neu eingetretene Mitarbeiter bereits im Rahmen der Entgeltabrechnung für den Monat Dezember 2024 in voller Höhe von dem Steuervorteil. Außerdem kann sich auf Grund des deutlich niedrigeren Steuerabzugs ein positiver Effekt auf Lohnersatzleistungen ergeben, deren Bemessungsgrundlage der Nettoarbeitslohn für den Monat Dezember 2024 ist.
Hinweis auf einmalige Steuereffekte
Gegebenenfalls sollten Sie jedoch vorsorglich Ihre Mitarbeiter darauf hinweisen, dass dies ein einmaliger Steuereffekt sein wird und der Nettoarbeitslohn ab Januar 2025 im Vergleich zum Monat Dezember 2024 voraussichtlich wieder niedriger ausfallen wird.
Manuelle Berechnung der Lohnsteuer
Zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer wird im Übrigen aus Gründen der Vermeidung von Bürokratiekosten von Seiten der Verwaltung auch eine (Weiter)Anwendung der auf Grundlage des Programmablaufplans vom 23.02.2024 erstellten Lohnsteuertabellen 2024 nicht beanstandet. Hierbei ist bei den Steuerklassen I, II und IV ein fester Betrag in Höhe von 34,00 EUR und bei der Steuerklasse III ein fester Betrag in Höhe von 68,00 EUR von der bislang ermittelten Lohnsteuer abzuziehen (ohne, dass negative Beträge entstehen dürfen).
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