
Timo Geiger
- Abteilungsleiter Prozessmanagement Versicherung / Beitragswesen bei einer großen deutschen Krankenkasse
- über 10 jährige Erfahrung in der gesetzlichen Krankenkasse
- mehrjährige Erfahrung als Dozent und Autor im Bereich Sozialversicherung
Die Abrechnung sog. „Besonderer Personengruppen“ (unter anderem Geringfügig Beschäftigte, Studenten, Praktikanten, , Rentner etc.) nehmen in der Entgeltabrechnungspraxis eine große Rolle ein. Insbesondere die speziellen Vorschriften in der Sozialversicherung verursachen regelmäßig hohen Zeitaufwand und schaffen Unsicherheit über die korrekte Handhabung.
So wird es beispielsweise ab 1.1.2022 Neuregelungen bei „kurzfristig Beschäftigten“ geben. Obwohl diese Personen u.a. krankenversicherungsfrei beschäftigt sind, muss der Arbeitgeber dann angeben, wie der Arbeitnehmer während der Ausübung der kurzfristigen Beschäftigung krankenversichert ist. Der Nachweis des Krankenversicherungsschutzes ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Neu ist, dass die Minijobzentrale dem Arbeitgeber sofort mitteilt, ob für den Beschäftigten weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder in der Vergangenheit bestanden haben, nachdem eine Anmeldung eingegangen ist.
Regelmäßig führen Beurteilungen von geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Minijobs) zu Unsicherheiten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Prüfung der maximalen Verdiensthöhe und einer möglichen Überschreitung der 450 EUR-Grenze.
Fragen ergeben sich möglicherweise auch bei der Entgeltabrechnung höher verdienender Arbeitnehmer, z.B. in welchen Fällen kann sich der Höherverdienende privat krankenversichern oder unter welchen Voraussetzungen kehrt der privat versicherte Höherverdienende aus der privaten Krankenversicherung wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurück.
Erfahrungsgemäß werden gerade diese besonderen Personengruppen bzw. Abrechnungsfälle häufig von Rentenversicherungsprüfern in Betriebsprüfungen aufgegriffen und beanstandet.
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