Neue Teilarbeitsunfähigkeit – Fluch oder Segen?

Neue Teilarbeitsunfähigkeit – Fluch oder Segen?

Zum 1. Januar 2028 wird mit der gesetzlichen Teilarbeitsunfähigkeit eine neue Form der Arbeitsunfähigkeit eingeführt.

Bislang wird grundsätzlich zwischen vollständiger Arbeitsfähigkeit und vollständiger Arbeitsunfähigkeit unterschieden. Ergänzend besteht die Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung. Diese setzt jedoch weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit voraus und sieht keine Kombination aus anteiliger Arbeitsleistung und anteiligem Krankengeld vor.

Die neue Teilarbeitsunfähigkeit schafft ab 2028 hier eine zusätzliche Möglichkeit: Arbeitnehmer können trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit ihre bisherige Tätigkeit bereits in einem begrenzten Umfang ausüben. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung kann für den krankheitsbedingt ausfallenden Arbeitsanteil ergänzend ein anteiliges Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt werden.

Für wen kommt die Regelung infrage?

Die neue Regelung richtet sich an Arbeitnehmer mit einer nicht nur geringfügigen Erkrankung, wenn aufgrund der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist.

Was sind die Voraussetzungen?

Voraussetzung ist unter anderem, dass sich der Arbeitnehmer selbst gesundheitlich in der Lage sieht, seine bisherige Tätigkeit teilweise auszuüben. Zudem muss der behandelnde Arzt eine Teilarbeitsunfähigkeit feststellen und den Umfang der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit festlegen.

Auch der Arbeitgeber muss der teilweisen Arbeitsaufnahme zustimmen.

Was ändert sich bei Entgeltfortzahlung und Krankengeld?

Während der ersten sechs Wochen der Erkrankung bleibt der volle Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen. Die teilweise Arbeitsleistung verändert weder Beginn, Dauer noch Höhe dieses Anspruchs.

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung kann die neue Kombination aus Arbeitsentgelt und anteiligem Krankengeld greifen: Der Arbeitgeber vergütet die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, während die Krankenkasse für den krankheitsbedingt nicht geleisteten Arbeitsanteil ein anteiliges Krankengeld zahlt.

Auch für Arbeitgeber, die Ansprüche im Rahmen des U1-Verfahrens haben, ergeben sich entsprechende Auswirkungen.

Umsetzung über die eAU

Künftig soll neben der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch die Teilarbeitsunfähigkeit elektronisch über das eAU-Verfahren übermittelt werden können. Die konkrete Umsetzung wird in den kommenden Monaten ausgestaltet.

Was bedeutet die Neuregelung für die Praxis?

Die gesetzliche Teilarbeitsunfähigkeit schafft eine neue Möglichkeit, den Übergang von einer längeren Erkrankung zurück in die vollständige Arbeitsfähigkeit flexibler zu gestalten.

Für Arbeitgeber stellen sich dabei insbesondere Fragen zur Prüfung des Arbeitsplatzes, zur betrieblichen Organisation, zur Entgeltabrechnung und zum Zusammenspiel von Arbeitsentgelt und Krankengeld, die mit Mehraufwänden und der Implementierung von komplexen neuen betrieblichen Abläufen verbunden ist.

Für Arbeitnehmer ist insbesondere relevant, unter welchen Voraussetzungen eine teilweise Arbeitsaufnahme möglich ist und welche finanziellen Auswirkungen sich daraus ergeben.

Die weitere technische Umsetzung des eAU-Verfahrens bleibt ebenfalls zu beobachten. Sobald hierzu konkrete Informationen vorliegen, werden wir darüber informieren.

Mehr dazu erfahren Sie in unserem neuen Kurzwebinar „Neuerungen zur eAU und Arbeitsunfähigkeit für Arbeitgeber“ und in unseren Jahreswechselseminaren. Melden Sie sich gleich an!

Neuerungen zur eAU und Arbeitsunfähigkeit für Arbeitgeber

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