
Reformempfehlungen zur Stabilisierung der GKV-Finanzen ab 2027 mit möglichen direkten Auswirkungen auf Arbeitsunfähigkeiten und Arbeitgeber
Am 30. März 2026 hat die FinanzKommission Gesundheit (FKG) ihren ersten Bericht vorgelegt, der kurzfristig wirksame Reformempfehlungen zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab dem Jahr 2027 enthält. Ein zweiter Bericht mit mittel- und langfristig angelegten Strukturreformen ist für Ende des Jahres 2026 angekündigt. Nachstehend ein Überblick über Reformvorschläge, die direkte Auswirkungen für Arbeitgeber haben könnten:
Reformvorschläge im Bereich Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld
Ein zentraler Bestandteil der vorgeschlagenen Maßnahmen betrifft die Neugestaltung des Krankengeldsystems. Die Kommission empfiehlt, eine Begrenzung des Krankengeldes bei Bezug von Teilrenten einzuführen, die in der Praxis beim Übergang in den Ruhestand in den letzten Jahren immer stärker beansprucht wurden. Wird eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln oder als Vollrente bezogen, soll der Anspruch auf Krankengeld vollständig entfallen.
Darüber hinaus wird die Einführung einer gesetzlich geregelten stufenweisen Arbeitsunfähigkeit vorgeschlagen. Diese soll eine differenzierte ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in prozentualem Abstufungen ermöglichen, wo dann ein anteiliges Krankengeld gewährt werden und das – wie bisher – erst nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber einsetzt.
Ferner empfiehlt die Kommission, die maximale Bezugsdauer des Krankengeldes einheitlich auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren zu begrenzen, unabhängig davon, ob eine oder mehrere unterschiedliche Erkrankungen bzw. Grundleiden vorliegen.
Absenkung des Krankengeldes
Auch wird vorgeschlagen die Höhe des Krankengeldes abzusenken: Der Zahlbetrag soll von derzeit 70 % auf 65 % des Regelentgelts sowie von maximal 90 % auf maximal 85 % des Nettoarbeitsentgelts reduziert werden.
Mögliche Anpassungen bei geringfügiger Beschäftigung
Eine weitere Reformempfehlung zielt auf die Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge für geringfügig Beschäftigte ab. Konkret wird vorgeschlagen, den pauschalen Beitragssatz für gewerbliche Arbeitgeber von derzeit 13 % auf die Höhe des ermäßigten Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V anzuheben. Auf Basis des aktuellen Niveaus würde dies einem Beitragssatz von 16,9 % entsprechen, der sich künftig dynamisch entsprechend der Entwicklung des Zusatzbeitragssatzes anpassen würde.
Die Maßnahme könnte die Attraktivität von Minijobs für Arbeitgeber reduzieren und zu einem Rückgang entsprechender Beschäftigungsverhältnisse führen. Gleichzeitig könnten damit aber Anreize entstehen, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen oberhalb der Minijobgrenze auszubauen:
Reformvorschlag zur beitragsfreien Ehegattenversicherung
Ein weiterer Reformvorschlag betrifft die Anpassung der beitragsfreien Mitversicherung von Ehegatten. Die Kommission empfiehlt, diese künftig für Ehepartner und gleichgestellte Lebenspartner ohne Kinder unter sechs Jahren abzuschaffen. In diesen Fällen soll eine eigenständige Mitgliedschaft in der GKV erforderlich werden.
Begründet wird dies unter anderem mit veränderten sozial- und wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen sowie mit der Annahme, dass für Ehegatten mit schulpflichtigen Kindern – auch vor dem Hintergrund des erweiterten Anspruchs auf ganztägige Betreuung im Grundschulalter – eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar ist.
Diskussion zur Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze
Im Rahmen der Kommissionsarbeit wurde zudem die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf die Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze (von aktuell 5.812,50 Euro monatlich auf 6.450 Euro monatlich) und Wiedereinführung einer früheren Regelung zur Versicherungspflichtgrenze diskutiert. Demnach soll ein Wechsel aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung künftig erst möglich sein, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt eines Beschäftigten in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.
Eine solche Regelung bestand bereits in den frühen 2000er Jahren, wurde 2010 aber wieder aufgehoben.
Fazit:
Die von der FinanzKommission Gesundheit vorgelegten Reformempfehlungen sollen die angespannten Kassenfinanzen entlasten. Es gibt aber auch Vorschläge, die vor allem Arbeitgeber und Gutverdienende stärker zur Kasse bitten könnten und sich im Falle längerer Krankheiten negativ auswirken würden. Es bleibt spannend, was die Regierungskoalition daraus macht. Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Weitere Informationen in unseren Webinaren – Melden Sie sich gleich an!
