
Neue Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026: Was Arbeitgeber jetzt beachten müssen
Zum 1. Januar 2026 steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze um knapp 5 Prozent von 73.800,00 Euro auf 77.400,00 Euro. Arbeitgeber müssen deshalb beurteilen, ob ihre Arbeitnehmer, die aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung versicherungsfrei sind, auch in 2026 weiterhin versicherungsfrei bleiben können.
Folgen bei Unterschreiten der neuen Grenze
Wird die Grenze unterschritten, tritt Krankenversicherungsplicht ein. Das betrifft Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der alten Grenze (73.800,00 Euro) und unter der ab 1. Januar 2026 maßgebenden Grenze (77.400,00 Euro).
Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts für 2026
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt für das Jahr 2026 ist in diesen Fällen vorausschauend per Prognose zu ermitteln bzw. einzuschätzen. Entgeltveränderungen, zum Beispiel auch aufgrund von Tariferhöhungen, sind erst von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, ab dem der Anspruch auf das veränderte Entgelt besteht.
Pflicht zur Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse
Werden bislang privat krankenversicherte Arbeitnehmer kranken- und pflegeversicherungspflichtig, sind sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzumelden.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist seit Jahren aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und privat krankenversichert. Sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt beträgt 75.000,00 Euro.
Beurteilung:
Ab dem 1. Januar 2026 unterschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt mit 75.000,00 Euro die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400,00 Euro. Ab dem 1. Januar 2026 tritt Krankenversicherungspflicht ein. Der Arbeitnehmer ist von seinem Arbeitgeber bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzumelden. Der Arbeitnehmer kann sich innerhalb von drei Monaten von der eintretenden Krankenversicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen.
Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht
Arbeitnehmer, die wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze kranken- und pflegeversicherungspflichtig werden, können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ist antragsgebunden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Krankenversicherungspflicht durch den Arbeitnehmer zu stellen. Er ist an die Krankenkasse zu richten, die im Falle des Bestehens von Kranken- und Pflegeversicherungspflicht zuständig wäre (Krankenkasse, bei der die Anmeldung erfolgt ist).
Besonderheiten der Jahresprognose
Eine Besonderheit für die Prognose des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts gilt bei Arbeitnehmern, die krankenversicherungspflichtig sind und 2025 eine Entgelterhöhung erhalten haben, die zu einer Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2025 in Höhe von 73.800,00 Euro geführt hat. Auch hier gilt, dass zum 1. Januar 2026 zu prüfen ist, ob auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2026 in Höhe von 77.400,00 Euro überschritten wird.
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist vorausschauend per Prognose zu ermitteln bzw. einzuschätzen. In diesen Fällen werden aber Entgeltveränderungen im Laufe des Jahres 2026, die zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung zum Jahreswechsel bereits bekannt sind, aber erst später im neuen Jahr wirksam werden, im Gegensatz zu allen anderen Beurteilungen der Jahresarbeitsentgeltüberschreitung, sofort berücksichtigt. Das sind zum Beispiel vertraglich feststehende Veränderungen, wie bereits vereinbarte Entgelterhöhungen oder -minderungen sowie bereits feststehende Ausfälle von Arbeitsentgelt (z.B. Entgeltanpassungen während der gesetzlichen Mutterschutzfristen und/oder einer sich anschließenden Elternzeit).
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