Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug – BMF-Schreiben vom 13.02.23

Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug – BMF-Schreiben vom 13.02.23

Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 wurden nachfolgende Gesetzesänderungen beschlossen:

  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht sich ab dem 1. Januar 2023 von aktuell 4.008 Euro auf 4.260 Euro (+240 Euro für jedes weitere Kind). Dieser Freibetrag wird in der Steuerklasse 2 berücksichtigt.
  • Die Werbungskosten-Pauschale (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) erhöht sich ab dem 1. Januar 2023 von bislang 1.200 Euro auf 1.230 EUR jährlich. Die Werbungskostenpauschale wird in den Steuerklassen 1-5 berücksichtigt.

Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung

Beide Änderungen haben unmittelbare Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung, da sich die Lohnsteuerhöhe in den betroffenen Steuerklassen vermindert. Da beide Maßnahmen rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft treten, muss eine Korrektur der bereits abgerechneten Monate erfolgen.

Im § 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG ist geregelt, dass ein Arbeitgeber in solchen Fällen den Lohnsteuerabzug korrigieren muss, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Im Zeitalter der modernen EDV-Abrechnungssysteme ist davon grundsätzlich immer auszugehen.

Durch die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs ergeben sich keine Auswirkungen bei einem auf einen Zeitpunkt vor Verkündung des Jahressteuergesetzes 2022 gebildeten Faktor in der Steuerklasse 4. Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2024. Gleiches gilt für einen ermittelten Freibetrag.

Zeitpunkt der durchzuführenden Korrektur

Die geänderten Programmablaufpläne sind ab der Entgeltabrechnung für den Monat April 2023 anzuwenden und die rückwirkenden Korrekturen dementsprechend vorzunehmen.

Mehrere Möglichkeiten der Korrektur

Der Arbeitgeber hat dabei die Wahl die Korrektur durch eine Neuberechnung bzw. Differenzberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug, der später ausgezahlt wird, vorzunehmen.



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