Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Aktueller Stand für 2022

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Aktueller Stand für 2022

Nach dem aktuellen Stand können Arbeitgeber ab dem 01. Juli 2022 die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ihrer Beschäftigten bei den Krankenkassen abrufen. Vorausgesetzt, diese sind gesetzlich krankenversichert.

Ursprünglich war der Start für die sogenannte Phase 2 der Umsetzung der elektronischen AU-Bescheinigung ab Anfang 2022 vorgesehen. Der Gesetzgeber hat jedoch diesen Termin um ein halbes Jahr verschoben. Im Rahmen einer Pilotphase ist jedoch ein Datenabruf bereits ab Anfang des kommenden Jahres möglich.

Seit dem 01. Oktober 2021 müssen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits von den behandelnden Ärzt:innen digital an die Krankenkassen übermittelt werden. Die Arztpraxen, die jedoch noch nicht entsprechend technisch ausgestattet sind, können aufgrund einer Übergangsregelung bis zum 31.12.2021 noch das bisherige Papierverfahren nutzen.

Dieser Beitrag beschäftigt sich damit, was hinsichtlich der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach dem derzeitigen Stand für 2022 beschlossen ist.

 

Pflicht zur Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt zur Krankenkasse ab 01.01.2022

Spätestens ab dem 01. Januar 2022 müssen die Arztpraxen und Krankenhäuser eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer an die Krankenkasse des jeweiligen Arbeitnehmers übermitteln.

Dies ist zwar bereits seit 01.10.2021 Pflicht. Aufgrund einer Übergangsregelung können jedoch Arztpraxen, die noch nicht entsprechend technisch ausgestattet sind, dem Arbeitnehmer stattdessen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform für die Krankenkasse aushändigen. Dies ist jedoch nur bis zum 31.12.2021 erlaubt.

 

Pflicht zur Bereitstellung der AU-Daten durch die gesetzlichen Krankenkassen für einen möglichen Arbeitgeberabruf ab 01.07.2022

Ab dem 01. Juli 2022 müssen die gesetzlichen Krankenkassen den Arbeitgebern die Arbeitsunfähigkeits-Daten ihrer erkrankten Beschäftigten zum elektronischen Abruf bereitstellen. Für das erste Halbjahr 2022 wurde eine Pilotphase vereinbart. In dieser können Arbeitgeber – falls möglich – diese Daten bereits elektronisch abrufen. Privat krankenversicherte Arbeitnehmer nehmen zurzeit nicht am eAU-Verfahren teil.

Arbeitgeber sind jedoch nicht verpflichtet, die AU-Daten eines erkrankten Beschäftigten abzurufen. Voraussetzungen für einen Abruf sind jedoch, dass

  • der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der AU beim Arbeitgeber beschäftigt ist und
  • der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die abzurufende AU sowie deren voraussichtliche Dauer mitgeteilt hat.

Der Abruf der Daten muss durch ein systemgeprüftes Programm erfolgen.

Für geringfügig Beschäftigte rufen die Arbeitgeber die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der zuständigen Krankenkasse und nicht bei der Minijobzentrale ab.

 

Fazit

Die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet zumindest zunächst für die Ärzte und Arbeitgeber einen Mehraufwand. Abgesehen von der technischen Umsetzung müssen Ärzte auch in 2022 noch AU-Bescheinigungen in Papierform erstellen. Ab Juli 2022 ist aber nur noch ein Exemplar für die persönlichen Unterlagen des Arbeitnehmers vorgesehen.

 

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