
Saisonarbeitskräfte in der Sozialversicherung: Regelungen, Ausnahmen und Praxisfälle
Aktuell steigt in zahlreichen Branchen der Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften deutlich an. Besonders betroffen sind die Landwirtschaft, der Gartenbau, die Hotellerie sowie die Gastronomie. Zur Abdeckung dieses jahreszeitlich bedingten Mehrbedarfs greifen Arbeitgeber regelmäßig auf Saisonarbeitskräfte zurück.
Saisonarbeitskräfte mit Wohnsitz in Deutschland unterliegen grundsätzlich den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Versicherungspflicht.
Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung richtet sich nach den allgemeinen Kriterien des Beschäftigungsverhältnisses. Eine besondere versicherungsrechtliche Behandlung allein aufgrund der Eigenschaft als „Saisonarbeitskraft“ erfolgt nicht. Gegebenenfalls sind die Regelungen zur kurzfristigen oder geringfügig entlohnten Beschäftigung (§ 8 SGB IV) zu prüfen.
Sozialversicherungsfreiheit bei befristeter kurzfristiger Beschäftigung
Da Saisonarbeitskräfte in der Regel immer befristet tätig sind kommen mit Blick auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung häufig die Regelungen der kurzfristigen sozialversicherungsfreien Beschäftigung in Betracht. Sie gelten dann, wenn die Saisonarbeit ihrer Eigenart nach oder im Voraus vertraglich auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
In der Regel nicht berufsmäßig ist die kurzfristige Beschäftigung folgender Personenkreise:
- Schüler:innen
- Studierende
- Rentner:innen (Altersvollrente, Vollendung Regelaltersgrenze)
- Hausfrauen/-männer ohne Erwerbsabsicht
- Personen mit Hauptbeschäftigung, die zusätzlich kurzfristig arbeiten
Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland
Bei Saisonarbeitskräften aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen (EWR) und der Schweiz sind die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 maßgeblich. Diese Verordnung enthält keine speziellen Vorschriften für Saisonarbeitskräfte. Das bedeutet: Auch Saisonarbeitskräfte unterliegen bei Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland den deutschen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, auch wenn kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht.
Ausnahme: Die Saisonarbeitskraft wird von einem ausländischen Arbeitgeber befristet nach Deutschland entsandt. In diesem Fall bleibt unter bestimmten Voraussetzungen das Sozialversicherungsrecht des Herkunftsstaates anwendbar. Der Nachweis erfolgt durch eine sogenannte A1-Bescheinigung.
Für Arbeitnehmer, die aus Drittstaaten, mit denen Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, von einem ausländischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt werden, gelten die jeweiligen Abkommensregelungen. Auch hier gilt: Das Abkommensrecht geht dem nationalen Recht vor.
Praxishinweise:
- Ohne gültige A1-Bescheinigung ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
- Bei Vorlage einer A1-Bescheinigung ist eine Sozialversicherungspflicht in Deutschland nicht zu prüfen. Die A1-Bescheinigung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen
Beispiele:
Sachverhalt 1
Herr K., wohnhaft in Krakau, schließt einen befristeten Arbeitsvertrag direkt mit einem deutschen Gastronomiebetrieb.
- Beschäftigungsort: Deutschland
- Arbeitgeber: Deutschland
- Dauer: 4 Monate
- Entgelt: 1.000 Euro monatlich
Beurteilung:
Herr K. unterliegt für die Dauer der Beschäftigung den deutschen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Es besteht Sozialversicherungspflicht in allen Versicherungszweigen.
Sachverhalt 2
Frau M. ist bei einem polnischen Agrarunternehmen angestellt. Dieses entsendet sie für 4 Monate zur Ernteunterstützung nach Deutschland. Das Arbeitsverhältnis mit dem polnischen Arbeitgeber bleibt bestehen. Eine gültige A1-Bescheinigung wird vorgelegt.
- Arbeitgeber: Polen
- Vorübergehende Tätigkeit in Deutschland
- A1-Bescheinigung liegt vor
Beurteilung:
Frau M. bleibt weiterhin dem polnischen Sozialversicherungsrecht unterstellt. In Deutschland besteht keine Sozialversicherungspflicht.
Kennzeichnung als Saisonarbeitnehmer
Besteht nach deutschem Recht Sozialversicherungspflicht, hat der Arbeitgeber im Rahmen der Anmeldung zur Sozialversicherung eine besondere Kennzeichnung als Saisonarbeitnehmer vorzunehmen. Als Saisonarbeitnehmer, die in den Sozialversicherungsmeldungen besonders gekennzeichnet werden müssen, gelten Personen, die vorübergehend nach Deutschland einreisen, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, deren Beschäftigung auf bis zu acht Monate befristet ist und die einen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf abdecken.
