
Arbeitsunfähigkeiten in der Entgeltabrechnungspraxis – Aktuelle Rechtsprechung
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gehören zu den zentralen Dokumenten im Arbeitsverhältnis und in der Entgeltabrechnung. Sie dienen als maßgeblicher Nachweis, ob und in welchem Zeitraum der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Doch rund um die Arbeitsunfähigkeit ergeben sich in der Praxis immer wieder Konflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung, unklare arbeitsvertragliche Regelungen und die zunehmende Digitalisierung können zu erheblichen Unsicherheiten führen.
Mehrere Gerichtsentscheidungen in der jüngsten Vergangenheit verdeutlichen, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwar grundsätzlich hoch ist, jedoch keineswegs unantastbar bleibt. Die folgenden Urteile bieten wichtige Orientierungspunkte für die Praxis – sowohl für Arbeitgeber, die arbeitsrechtlich korrekt agieren müssen, als auch für Arbeitnehmer, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten kennen sollten.
Online‑Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Arztkontakt kann eine Kündigung rechtfertigen
Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.2025 (Aktenzeichen: 14 SLa 145/25)
Mit der zunehmenden Digitalisierung medizinischer Angebote stellen Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein immer häufiger genutztes Instrument dar. Dabei gibt es inzwischen Anbieter, die ohne jeglichen persönlichen Kontakt – weder per Telefon noch per Video – lediglich anhand eines standardisierten Fragebogens eine Bescheinigung ausstellen.
Das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen hat hierzu eine klare Position bezogen:
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die ohne echten Arztkontakt lediglich gegen Gebühr durch Ausfüllen eines Fragebogens erworben wird, kann als Täuschungsmittel gegenüber dem Arbeitgeber gewertet werden. Im konkreten Fall fand überhaupt kein persönliches Arztgespräch mit einem Vertragsarzt statt.
Die Konsequenz dieser Beurteilung ist erheblich: Ein solches Verhalten kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, da der Arbeitnehmer bewusst einen unzutreffenden Gesundheitszustand vortäuschen könnte.
Bedeutung für die Praxis:
Unternehmen sollten aufmerksam prüfen, über welchen Weg vorgelegte schriftliche, nicht über den offiziellen Datenaustausch elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereichte Online-AU ausgestellt wurden. Gleichzeitig ist Vorsicht geboten: Nicht jede digitale AU ist automatisch zweifelhaft – entscheidend ist der medizinsiche Kontakt. Im Zweifel darauf drängen, dass eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über den offiziellen Datenaustausch übermittelt wird.
Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeit bei Auffälligkeiten
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.12.2024 (Aktenzeichen: 8 Sa 409/23)
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besitzt grundsätzlich einen hohen Beweiswert. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss im Regelfall davon ausgehen, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit korrekt ist.
Doch das Urteil das Landesarbeitsgerichts Köln zeigt deutlich, dass dieser Beweiswert erschüttert werden kann, wenn objektive Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung bestehen.
Solche Zweifel liegen insbesondere vor, wenn:
- sich mehrere Mitarbeiter gleichzeitig krankmelden – etwa nach einem kritischen Personalgespräch
- eine Krankmeldung direkt im Anschluss an Konfliktsituationen oder Umstrukturierungen erfolgt
- bei besonders hoher Arbeitsbelastung auffällige Häufungen von Krankmeldungen auftreten.
Sind solche Umstände gegeben, ist der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, die attestierte Arbeitsunfähigkeit automatisch zu akzeptieren.
Die Folge ist für Arbeitnehmer bedeutsam: Der Arbeitnehmer muss in solchen Fällen nachweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war. Gelingt dieser Nachweis nicht, entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Bedeutung für die Praxis:
Unternehmen sollten dokumentieren, wann und warum Zweifel entstehen, und müssen im Streitfall objektive Indizien vorlegen können. Arbeitnehmer wiederum sollten wissen, dass ein ärztliches Attest nicht immer eine Garantie für die Entgeltfortzahlung darstellt.
Gleichstellung deutscher und ausländischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2025 (Aktenzeichen: 5 AZR 284/24)
Viele Arbeitnehmer verbringen Krankheitszeiten im Ausland oder erkranken während einer Auslandsreise. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts stellt klar: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus Nicht‑EU‑Ländern haben grundsätzlich denselben Beweiswert wie in Deutschland ausgestellte Bescheinigungen.
Voraussetzung dafür ist allerdings: Die Bescheinigung muss erkennen lassen, dass die Arbeitsunfähigkeit nach in Deutschland üblichen Kriterien festgestellt wurde.
Das bedeutet: Diagnose, Art und Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit müssen nachvollziehbar dokumentiert sein. Die ärztliche Untersuchung muss nach Standards erfolgen, die den deutschen entsprechen.
Verfall von Urlaub bei langjähriger Arbeitsunfähigkeit
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.07.2025 (Aktenzeichen: 9 AZR 198/24)
Der Umgang mit Urlaubsansprüchen während einer langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit ist seit Jahren Gegenstand arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen. Das Bundesarbeitsgericht hat erneut klargestellt: Der gesetzliche Mindesturlaub muss bei langjähriger Krankheit nicht zwingend verfallen. Allerdings gilt eine wichtige Einschränkung: Der Arbeitsvertrag muss dann ausdrücklich regeln, dass der Urlaub nicht verfällt – oder eben doch.
Nur wenn dies klar und eindeutig vertraglich festgelegt ist, kann ein Verfall eintreten.
Bedeutung für die Praxis:
Verträge sollten auf präzise Regelungen zum Urlaubsverfall überprüft werden. Fehlt eine eindeutige Regelung, kann sich der Urlaub über Jahre hinweg kumulieren.
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