Neue gesetzliche Regelungen zur Beschäftigung von Altersrentnern ab 2026

Neue gesetzliche Regelungen zur Beschäftigung von Altersrentnern ab 2026

In einer Zeit, in der der Arbeitskräftemangel und die demografische Entwicklung immer größere Herausforderungen für Unternehmen darstellen rückt die Beschäftigung von Altersrentnern zunehmend in den Fokus. Der Generationenwechsel in vielen Betrieben ist eine zentrale Thematik und immer mehr Unternehmen erkennen den Wert der Erfahrung und des Wissens, das ältere Arbeitnehmer mitbringen.

Zwei wichtige Neuerungen ab Januar 2026

Ab Januar 2026 führt die Bundesregierung zwei maßgebliche Neuerungen ein, die die Beschäftigung von Altersrentnern sowohl für die Rentner selbst als auch für Unternehmen erleichtern und attraktiver machen. Die Aktivrente und der Wegfall des Vorbeschäftigungsverbots. Auf der anderen Seite werden Freistellungen auf Basis von Wertguthabenvereinbarungen im Zusammenhang mit vorgezogenen Altersrenten attraktiver.

Aktivrente

Ab dem 1. Januar 2026 können Unternehmen von der neuen Regelung der Aktivrente profitieren. Diese Regelung sieht vor, dass das Gehalt von weiter beschäftigten Altersrentnern bis zu einer Höhe von 2.000 Euro monatlich steuerfrei bleibt. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer, hat seine individuelle Regelaltersgrenze für die Altersrente erreicht und es handelt sich um keine geringfügige, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die Aktivrente wird direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.

Vorbeschäftigungsverbot für Altersrentner fällt weg

Die Regelung nach § 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), wonach eine Befristung einer Beschäftigung ohne Sachgrund nicht möglich ist, galt bislang auch für Altersrentner und war in der betrieblichen Praxis häufig ein großes Hemmnis, um ältere Arbeitnehmer nach Beginn der Altersrente flexibel wieder einstellen zu können.

Ab dem 1. Januar 2026 wird dies geändert. Für Arbeitnehmer, die ihre individuelle Regelaltersgrenze für die Altersrente erreicht haben, wird das Vorbeschäftigungsverbot unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben. § 41 SGB VI wird entsprechend angepasst.

Mit der Neuregelung wird Arbeitnehmern nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber erleichtert. Mit Altersrentnern kann dann ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Dafür sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • der Arbeitnehmer hat die individuelle Regelaltersgrenze für die Altersrente erreicht
  • der einzelne sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag überschreitet die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht
  • innerhalb dieser zwei Jahre sind höchstens drei Verlängerungen möglich
  • insgesamt dürfen die sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber eine Höchstdauer von acht Jahren nicht überschreiten und in den acht Jahren sind maximal zwölf sachgrundlos befristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber möglich.

Änderungen bei Freistellungen aufgrund von Wertguthabenvereinbarungen

Der Bezug einer vorgezogenen Altersrente konnte bisher aber Auswirkungen auf zuvor vereinbarte Freistellungen im Rahmen von Wertguthaben- oder/und Altersteilzeitvereinbarungen haben, die in der betrieblichen Praxis mit ihren sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen nicht immer bekannt waren und zu Problemen geführt haben.

Mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)“ erfolgt eine Änderung dieser Regelung zum 1. Januar 2026. Es wird Möglichkeit geschaffen, ein Wertguthaben auch bei Inanspruchnahme einer vorgezogenen Rente wegen Alters als Voll- oder Teilrente bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch zu entsparen.

Eine Änderung für Freistellungen im Rahmen der Altersteilzeit bei vorgezogenen Altersrenten ist aber ausdrücklich weiterhin nicht vorgesehen.

Weitere Informationen in unseren Webinaren

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Aktivrente und weitere Neuerungen für beschäftigte Altersrentner

Altersrentenbezug und Weiterbeschäftigung im Arbeitsverhältnis



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