
Krank im Ausland: Wichtige Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs
Viele Arbeitnehmer nutzen die Sommermonate und die Schulferienzeit für ihren Haupturlaub. Sofern es im Urlaub ins Ausland geht, sind Besonderheiten zu beachten, wenn Arbeitnehmer während ihres Urlaubs erkranken.
Entgeltfortzahlung
Der Anspruch auf die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen besteht auch für Arbeitsunfähigkeitszeiten, die während eines Erholungsurlaubs im Ausland eintreten. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitnehmer ihren Mitteilungs- und Nachweispflichten nachkommen – auch vom Ausland aus. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit endet der Erholungsurlaub mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der bezahlte Erholungsurlaub kann entsprechend nachgeholt werden.
Unverzügliche Krankmeldung
Auch bei einer Krankheit im Urlaub gilt für Arbeitnehmer die Pflicht, dass sie ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und bei einem Aufenthalt im Ausland zusätzlich über die Adresse am Aufenthaltsort informieren müssen. Die durch die Mitteilung des Arbeitnehmers entstehenden Kosten hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen (zum Beispiel Kosten für den Anruf des Arbeitnehmers aus dem Ausland). Auch über Arbeitsunfähigkeiten, die über das ursprünglich benannte Ende hinausgehen, hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren.
Daneben hat der Arbeitnehmer seine Krankenkasse bei einem Auslandsaufenthalt unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer zu informieren.
Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Das seit dem 1. Januar 2023 bestehende Abrufverfahren für elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) greift für im Ausland eingetretene Arbeitsunfähigkeiten nicht. Das heißt konkret: Für Arbeitsunfähigkeiten im Ausland können Arbeitgeber bei den Krankenkassen in der Regel keine eAU anfordern – die Krankenkasse wird die Anfrage mit der Rückmeldung „eAU liegt nicht vor“ beantworten. Liegt der Krankenkasse ein Nachweis der Arbeitsunfähigkeit aus dem Ausland vor, erfolgt die Rückmeldung mit dem Grund „anderer Nachweis liegt vor“. Dennoch müssen Arbeitgeber in solchen Fällen die jeweilige Bescheinigung bei ihren Arbeitnehmern anfordern.
Bei Arbeitsunfähigkeiten, die länger als drei Kalendertage dauern, hat der Arbeitnehmer die im Ausland eingetretene Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber gegenüber selbst nachzuweisen (sofern andere Regelungen nicht betrieblich bedingt eine Vorlage vor dem dritten Kalendertag fordern). Der Nachweis ist in Papierform zu erbringen (z.B. eine Bescheinigung eines ausländischen Arztes über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit). Auch für Verlängerungen der Arbeitsunfähigkeit sind entsprechende Bescheinigungen des ausländischen Arztes vorzulegen.
Information bei Rückkehr nach Deutschland
Sofern der Arbeitnehmer den Auslandsaufenthalt aufgrund der Erkrankung abbricht und nach Deutschland zurückkehrt, hat er dem Arbeitgeber und seiner Krankenkasse die Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
Beweiswert der ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Mittte Januar 2025 hat das Bundearbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 15. Januar 2025 entschieden, dass auch einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem europäischen und nichteuropäischen Ausland grundsätzlich der gleiche Beweiswert zukommt wie einer Bescheinigung, die in Deutschland ausgestellt wurde (Aktenzeichen: 5 AZR 284/24).
Mit Blick auf die Anerkennung der ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist wie bei einer deutschen Bescheinigung eine Gesamtschau aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles maßgebend. Ist der Beweiswert einer (ausländischen) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, führt das zu einer Beweislastumkehr. Das heißt, der Arbeitnehmer trägt dann die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Auch wichtig für die betriebliche Praxis: Sofern eine Übersetzung der ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich ist, haben Arbeitgeber die Kosten hierfür zu Tragen.
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