Gesetzlicher Mindestlohn 2026/2027: Stufenweise Erhöhung und Auswirkungen auf Minijobs

Gesetzlicher Mindestlohn 2026/2027: Stufenweise Erhöhung und Auswirkungen auf Minijobs

Die Mindestlohnkomission hat am 27. Juni 2025 eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns von aktuell 12,82 Euro auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 und 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 beschlossen.

Prozentuale Steigerung und Bedeutung der Erhöhung

Das ist ein Anstieg von 8,42 % im kommenden Jahr und im Folgejahr um weitere 5,04 %. Insgesamt also um 13,88 %. Es handelt sich hierbei um die größte sozialpartnerschaftlich beschlossene Erhöhung seit Einführung des Mindestlohns.

Zusammensetzung und Aufgaben der Mindestlohnkommission

Die Mindestlohnkomission setzt sich aus Vertretern der Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und Wissenschaftlern zusammen. Sie überprüft alle zwei Jahre die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns und gibt eine Empfehlung an die Bundesregierung ab. Der Mindestlohn muss dann noch von der Bundesregierung per Rechtsverordnung umgesetzt werden, damit er rechtswirksam wird.

Betroffene Arbeitnehmer und Entwicklung des Niedriglohnsektors

Von der aktuell beschlossenen Anhebung werden rund 6 Millionen Arbeitnehmer profitieren. Seit der Einführung des Mindestlohns zum Januar 2015 hat sich der Niedriglohnsektor um fast 1,5 Millionen Beschäftigungsverhältnisse verringert.

Auswirkungen auf geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Zudem hat die Mindestlohnerhöhung zur Folge, dass die Geringfügigkeitsgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ebenfalls zum 1. Januar 2026 und zum 1. Januar 2027 ansteigen wird. Zunächst auf 602,33 Euro zum 1. Januar 2026 und zum 1. Januar 2027 auf 632,67 Euro.

Hintergrund zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze

Die gesetzliche Formel zur Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze lautet: Mindestlohn X 130 Stunden : 3 Monate. Die dynamische Grenze soll eine dauerhafte Beschäftigung zu Mindestlohnbedingungen bei 10 Wochenarbeitsstunden ermöglichen. Minijobber sollen in demselben Umfang wie vorher zum Mindestlohn arbeiten können, sofern dieser angehoben wird. In früheren Jahren hätte eine Anpassung des Mindestlohns eine Reduzierung der Arbeitszeit zur Folge gehabt, um die Grenze weiterhin einzuhalten.

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