
Vorgezogene Altersrente und Auswirkungen auf Wertguthaben- und Altersteilzeitvereinbarungen
Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren unterschiedliche Regelungen auf den Weg gebracht, die den Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente deutlich flexibler machen. Vor allem mit dem Ziel, die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer mit Blick auf den Fachkräftemangel zu fördern. Dazu trägt auch bei, dass seit Anfang 2023 beim Bezug einer vorgezogenen Altersrente unbegrenzt hinzuverdient werden darf und immer mehr Arbeitnehmer eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen.
Auswirkungen auf Wertguthaben- und Altersteilzeitvereinbarungen
Der Bezug einer vorgezogene Altersrente kann aber Auswirkungen auf zuvor vereinbarte Freistellungen im Rahmen von Wertguthaben- oder/und Altersteilzeitvereinbarungen haben, die in der betrieblichen Praxis mit ihren sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen nicht immer bekannt sind.
Besprechungsergebnis der Sozialversicherungsträger
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in einem Besprechungsergebnis am 23.11.2023 (Tagesordnungspunkt 2) festgelegt, dass Wertguthabenvereinbarungen längstens
- a) bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Altersrente oder
- b) bis zum Ablauf des Monats, in dem die individuelle Regelaltersgrenze erreicht wird,
getroffen werden können. Das bedeutet für die betriebliche Praxis konkret: Eine Wertguthabenvereinbarung, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen wurde, endet bei Inanspruchnahme einer vorgezogenen Rente wegen Alters als Voll- oder Teilrente. Das dann noch vorhandene Wertguthaben ist nach § 23b Absatz 2 SGB IV zum Zeitpunkt des Rentenbeginns als Störfall beitragsrechtlich aufzulösen.
Geplante Gesetzesänderungen und deren Unsicherheit
Mit dem Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)“ hatte die ehemalige Regierungskoalition eine Änderung dieser Regelung avisiert. Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, ein Wertguthaben auch bei Inanspruchnahme einer vorgezogenen Rente wegen Alters als Voll- oder Teilrente bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch zu entsparen. Eine Änderung für Freistellungen im Rahmen der Altersteilzeit bei vorgezogenen Altersrenten war ausdrücklich nicht vorgesehen. Ob das Gesetz nach den Neuwahlen aufgegriffen wird und dann in 2025 in Kraft tritt ist aktuell unklar.
Kein Anspruch auf längeres Entsparen
Ein Anspruch auf ein Entsparen über diesen Zeitpunkt hinaus ist mit dieser Änderung nicht verbunden. Diese Änderung zeichnet die Neuregelung des Hinzuverdienstrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung im Recht der Wertguthaben nach. Seit Anfang 2023 wird beim Bezug einer vorgezogenen Altersrente nach dem Sechsten Buch zugleich erzieltes Erwerbseinkommen nicht mehr angerechnet, unabhängig davon, ob eine Voll- oder Teilrente bezogen wird.
Regelung gilt auch für Freistellungen auf Basis von Altersteilzeitvereinbarungen:
Regelung für Altersteilzeitvereinbarungen
Sofern Arbeitnehmer sich auf Basis einer Altersteilzeitregelung in einer Freistellungsphase befinden und dann während der Freistellung aufgrund der Altersteilzeit eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen, endet mit dem Rentenbeginn die Freistellungsphase. Der mit dem Rentenbezug erfolgte Eintritt in den (Teil-)Ruhestand steht dem Sinn und Zweck der Altersteilzeit und der Förderung u. a. durch den steuer- und beitragsfreien Aufstockungsbetrag sowie durch die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers entgegen. In diesen Fällen ist das dann noch vorhandene Wertguthaben nach § 23b Absatz 2 SGB IV als Störfall beitragsrechtlich aufzulösen. Der Beginn einer Altersrente gilt nach dem Altersteilzeitgesetz als Eintritt in den Ruhestand (§ 5 Absatz 1 AltTZG). Dabei wird nicht zwischen Altersvollrente und Altersteilrente unterschieden.
Beispiel 1:
Eine Arbeitnehmerin ist am 17.04.1962 geboren und bezieht ab dem 01.05.2025 eine vorgezogene Altersrente. Die individuelle Regelaltersgrenze für die Regelaltersrente wird im Dezember 2028 erreicht. Sie befindet sich
- a) seit 01.05.2024 bis Dezember 2028 in der Freistellungsphase aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV, die ursprünglich bei zum Erreichen der Regelaltersgrenze im Dezember 2028 vorgesehen war.
- b) seit 01.05.2024 bis Dezember 2028 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, die ursprünglich bei zum Erreichen der Regelaltersgrenze im Dezember 2028 vorgesehen war.
Beurteilung:
In beiden Sachverhalten endet die Freistellungsphase zum 30.04.2025. Das dann noch vorhandene Wertguthaben ist als Störfall sozialversicherungsrechtlich aufzulösen.
Beispiel 2:
Eine Arbeitnehmerin ist am 17.04.1962 geboren. Die individuelle Regelaltersgrenze für die Regelaltersrente wird im Dezember 2028 erreicht. Sie möchte den Beginn der Regaltersgrenze aber von Januar 2029 auf Januar 2030 hinausschieben und von Januar 2029 bis Dezember 2029 eine Freistellungsphase im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung in Anspruch nehmen.
Beurteilung:
Nach der aktuellen Rechtslage können Wertguthabenvereinbarungen längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die individuelle Regelaltersgrenze erreicht wird, getroffen werden. Demzufolge ist eine Umsetzung wie im Beispielfall dargestellt nicht möglich.
Weiterführende Informationen
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