Änderungen beim Elterngeld wegen Corona-Pandemie

Änderungen beim Elterngeld wegen Corona-Pandemie

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie hat der Bundestag rückwirkend zum 01. März 2020 Änderungen bei den bestehenden Elterngeldregelungen beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf in der vergangenen Woche zugestimmt.

Das Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie sieht eine Reihe von Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor. Diese sind zeitlich mit Ausnahme der Monate für den Aufschub des Elterngeldes bis Ende dieses Jahres befristet.

Mit den Änderungen sollen mögliche Nachteile bei der Elterngeldberechnung und beim Elterngeldbezug aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage verhindert werden.

Das Elterngeld

Beim Elterngeld wird zwischen dem Basiselterngeld, dem ElterngeldPlus und dem Partnerschaftsbonus unterschieden. Die Voraussetzungen und Leistungen sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.

Das Elterngeld wird anhand des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Beschäftigungsmonate vor der Geburt berechnet. Einkünfte aus anderen Einkunftsarten sowie Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) werden dabei nicht berücksichtigt.

Während des Bezugs von Elterngeld ist eine wöchentliche Arbeitszeit von maximal 30 Stunden erlaubt. Ansonsten verfällt der Anspruch auf Elterngeld.

Basiselterngeld

Das Basiselterngeld kann für 12 bzw. maximal 14 Lebensmonate (inkl. 2 Partnermonate) in Anspruch genommen werden. Es wird nur in den ersten 14 Lebensmonaten eines Kindes gezahlt. (Bei Adoptivkindern gelten andere Regelungen). Voraussetzung ist, dass mindestens ein Elternteil nach der Geburt weniger verdient als vorher.

ElterngeldPlus

ElterngeldPlus entspricht maximal dem halben Basiselterngeld. Es kann dafür doppelt solange wie das Basiselterngeld bezahlt werden. Zeiten von Mutterschaftsgeld oder anderen Mutterschaftsleistungen sind hiervon ausgenommen. Ab dem 15. Lebensmonat muss das Elterngeld ununterbrochen bezogen werden. Ansonsten verfällt der Anspruch auf Elterngeld.

Partnerschaftsbonus

Als Partnerschaftsbonus können beide Elternteile jeweils vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus erhalten. Dies ist nur in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten möglich. Voraussetzung für den Anspruch auf den Partnerschaftsbonus ist, dass beide Elternteile in dieser Zeit durchschnittlich im Monat mindestens 25 und höchsten 30 Wochenstunden arbeiten.

Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Elterngeld

Aufgrund der Corona-Pandemie sind viele Unternehmen von Kurzarbeit betroffen. In bestimmten Branchen fällt aber auch eine erhebliche Anzahl von Überstunden/Mehrarbeit an. Arbeitnehmer in systemrelevanten Berufen können zurzeit i.d.R. weder über den Arbeitsumfang noch über die Arbeitszeiten selber bestimmen.

Damit kann die Corona-Pandemie zur Folge haben, dass

  1. der Anspruch auf Elterngeld verfällt, da die Eltern anstatt der erlaubten 30 Wochenstunden mehr arbeiten.
  2. das Basiselterngeld nicht – wie gewünscht – vollständig in Anspruch genommen werden kann, da es auf die ersten 14 Lebensmonate eines Kindes befristet ist.
  3. ein Teil des Anspruchs auf ElterngeldPlus verfällt, da es nicht in vier aufeinanderfolgenden Monaten ab dem 15. Lebensmonat eines Kindes in Anspruch genommen werden kann.
  4. der Partnerschaftsbonus nicht bezogen werden kann, da er nur in vier aufeinanderfolgenden Monaten in Anspruch genommen werden kann und beide Elternteile während dieser Zeit nur 25 bis maximal 30 Wochenstunden arbeiten dürfen.

Veränderte Regelungen zum Elterngeld

Das Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie sieht daher zeitlich befristet die folgenden Regelungen zum Elterngeld vor:

1. Aufschub der Elterngeldmonate

Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, müssen ihre Elterngeldmonate nicht bis zum 14. Lebensmonat des Kindes genommen haben. Sie können Elterngeldmonate im Zeitraum 01. März 2020 bis 31. Dezember 2020 auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Spätester Beginn ist der 30. Juni 2021.

2. Lockerungen beim Partnerschaftsbonus

Können Eltern ihre Arbeitszeiten aufgrund der Corona-Pandemie nicht einhalten, verlieren sie nicht den Anspruch auf den Partnerschaftsbonus. Arbeitet ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf, kann der Beginn des Partnerschaftsbonus verschoben werden.

Für Eltern, die den Partnerschaftsbonus vor der Verkündung des Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie beantragt haben und die den Bonus ganz oder teilweise im Zeitraum 01. März 2020 bis 31. Dezember 2020 beziehen, gelten die Angaben zum Arbeitsentgelt und zum Umfang der Arbeitszeit, die auf dem Antrag zum Partnerschaftsbonus geltend gemacht wurden.

3. Monate mit geringem Verdienst bleiben bei Elterngeldberechnung unberücksichtigt

Die Formel zur Elterngeldberechnung wurde vorübergehend geändert: Verdient ein Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Pandemie im Zeitraum 01. März 2020 – 31. Dezember 2020 weniger, werden diese Monate bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Auch bei einem weiteren Kind haben diese Zeiten keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes.

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