Änderungen im Datenaustausch elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Änderungen im Datenaustausch elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das eAU-Abrufverfahren ist seit 2023 fester Bestandteil der betrieblichen Praxis. Seit 2025 hat das Verfahren keine grundlegenden Anpassungen erfahren.

Zum 1. Januar 2027 werden Anpassungen am eAU-Abrufverfahren umgesetzt, die sich aus den praktischen Erfahrungen mit dem Meldeverfahren ergeben und sowohl von den Krankenkassen als auch von den Arbeitgebervertretern als Verbesserungspotenziale eingebracht worden sind.

Änderungen bei der Übermittlung von Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen:

Seit 1. Januar 2025 werden den Arbeitgebern von den Krankenkassen auch Zeiten eines stationären Aufenthaltes in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 301 Abs. 4 oder 4a SGB V elektronisch über das Datenaustauschverfahren übermittelt. Ist die Maßnahme zum Zeitpunkt der Anfrage des Arbeitgebers bereits beendet, ist im Feld „Tatsaechlich_Nachweis_bis“ das tatsächliche Entlassdatum angegeben.

Ist die Maßnahme noch nicht beendet, wurde dem Arbeitgeber im Feld „Voraussichtlich_Nachweis_bis“ das voraussichtliche Entlassungsdatum gemäß Aufnahmemitteilung übermittelt. Im Falle einer Verlängerung erfolgte bislang keine weitere elektronische Mitteilung zum tatsächlichen Entlassdatum.

Das ändert sich ab dem 1. Januar 2027. Erfolgt eine Verlängerung, übermittelt die Krankenkasse ab 1. Januar 2027 das aktualisierte voraussichtliche Entlassungsdatum proaktiv an den Arbeitgeber, wenn der Krankenkasse eine entsprechende Verlängerungsmitteilung der Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung zugeht; der vorherige Datensatz mit dem veralteten voraussichtlichen Entlassungsdatum wird proaktiv storniert.

Änderungen bei der Übermittlung von Krankenhausbehandlungen:

In der betrieblichen Praxis gab es häufig Probleme mit der Übermittlung des tatsächlichen Endes einer Krankenhausbehandlung, wenn eine Verlängerung des Krankenhausaufenthaltes erfolgt ist. Bislang wird zu jeder erneuten Anfrage des Arbeitgebers zum Endedatum eine Rückmeldung mit dem tatsächlichen Ende vorgenommen. Ab dem 1. Januar 2027 wird das Meldeverhalten optimiert. Bei einer Veränderung des voraussichtlichen Entlassungsdatums und bei Übermittlung des tatsächlichen Endes des Krankenhausaufenthalts wird der bisherige Datensatz mit dem voraussichtlichen Entlassungsdatum proaktiv storniert und proaktiv eine neue Meldung mit dem tatsächlichen Entlassdatum abgesetzt.

Umbenennung Meldegrund „6 – Teilstationäre Krankenhausbehandlung“ in „Sonderfall“:

Im Datenaustausch eAU ist für Rückmeldungen bei teilstationären Krankenhausaufenthalten aktuell das Kennzeichen „6– teilstationäre Krankenhausbehandlung“ vorgesehen, wenn die notwendigen Daten für eine Übermittlung der korrekten Anwesenheitszeiten aus dem Datensatz des Krankenhauses nicht zeitnah vorliegen und damit die relevante Information für die Entgeltfortzahlung den Arbeitgebern nicht übermittelt werden kann. Die Übermittlung des Kennzeichens „6“ bedeutet daher für den Arbeitgeber, dass Abwesenheitszeiten  vorliegen, für die eine entsprechende Liegebescheinigung durch die Krankenhäuser zum Nachweis gegenüber den Arbeitgebern auszustellen ist.

Neben teilstationären Krankenhausaufenthalten gibt es in der Praxis im Bereich der Leistungen zur Rehabilitation weitere Leistungen, welche analog zu den teilstationären Krankenhausbehandlungen ebenfalls nicht elektronisch über das Datenaustauschverfahren übermittelt werden können. Hierzu zählen ganztagsambulante Rehabilitationsmaßnahmen, mobile Rehabilitations- und Kombinationsbehandlungen. Um auch hier die bisherige fehlerhafte oder/und sehr zeitverzögerte Rückmeldung mit dem Grund „4“ durch die Krankenkassen an die Arbeitgeber zu vermeiden und dem Arbeitgeber den Hinweis zur Anforderung eines entsprechenden Nachweises bei den Arbeitnehmern zu ermöglichen, werden ab 1. Januar 2027 auch diese Behandlungen unter dem Meldegrund „6“ abgebildet und hierfür der Meldegrund in „Sonderfall“ umbenannt.

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