FAQ’s zur Aktivrente

FAQ’s zur Aktivrente

Vor Kurzem hat das Bundesfinanzministerium FAQ’s zur Aktivrente veröffentlicht, deren wichtigste Inhalte wir Ihnen nachfolgend zusammenfassen:

Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns aus der Aktivrente

Arbeitslohn im Rahmen der Aktivrente ist bis zu 2.000 € im Monat nicht bei der Lohnsteuerberechnung zu berücksichtigen. Eine Lohnsteuerberechnung ist nur für den steuerpflichtigen Arbeitslohn vorzunehmen, der den Höchstbetrag übersteigt. Die Aktivrente ist im maschinellen Programmablaufplan (PAP) somit auch nicht enthalten und auch nicht im BMF-Steuerrechner umgesetzt.

Aktuelle Herausforderungen in der Abrechnungspraxis

Da das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) erst am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, können aktuell viele Abrechnungsprogramme die vorgenannten Regularien im Rahmen der Entgeltabrechnung noch nicht berücksichtigen. Aus diesem Grund soll in diesen Fällen eine nachträgliche Korrektur des Lohnsteuerabzugs seitens des Arbeitgebers innerhalb des zulässigen Zeitraums erfolgen. Ist eine derartige Korrektur ausnahmsweise nicht mehr möglich, kann seitens der Arbeitnehmer eine nachträgliche Beantragung des Freibetrages im Rahmen der Einkommensteuererklärung durchgeführt werden.

Mehrere Dienstverhältnisse und Freibeträge

Gleiches gilt für einen möglicherweise nicht ausgeschöpften Freibetrag aus zwei Dienstverhältnissen, die beide die Voraussetzungen zur Aktivrente erfüllen. Da die Aktivrente beim Lohnsteuerabzug nicht gleichzeitig in mehreren Dienstverhältnissen in Anspruch genommen werden kann, bleibt in diesen Fällen nur die nachträgliche Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

Eintrag in der Lohnsteuerbescheinigung 2026

Außerdem wurde klargestellt, wie der Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung 2026 zu erfolgen hat. Für das Jahr 2026 ist die Aktivrente in einer frei belegbaren Zeile mit der konkreten Zeilenbeschreibung „SteuerfreibetragAktivrente(ohne Leerzeichen!) einzutragen. Für die Nutzung dieses Zusatzfeldes ist die exakte Schreibweise zwingende Voraussetzung, um eine maschinelle Verwertbarkeit der Angabe sicherzustellen. In den Folgejahren ist eine entsprechende Anpassung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vorgesehen.

Zusammenhang mit Werbungskosten und Sozialversicherungsbeiträgen

Ansonsten gelten die allgemeinen Grundsätze, wonach keine steuerliche Abzugsfähigkeit von Werbungskosten und Sozialversicherungsbeiträgen möglich ist, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Dasselbe ist auch für den Ausweis der dazugehörigen Sozialversicherungsbeiträge auf der Lohnsteuerbescheinigung zu berücksichtigen. Bei teilweiser Steuerpflicht (z.B. bei Überschreitung des Freibetrages) muss eine verhältnismäßige Aufteilung in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil erfolgen.

Anwendung für beschränkt Steuerpflichtige

Die vorstehenden Vorschriften sind auch für beschränkt Steuerpflichtige anwendbar, für deren Arbeitslohn der Arbeitgeber vergleichbare Rentenversicherungsbeiträge in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (inklusive europäischer Wirtschaftsraum und Schweiz) abführt.



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