Zuzahlungen zum Firmenfahrzeug

Zuzahlungen zum Firmenfahrzeug

Im Rahmen der Überlassung von Firmenfahrzeugen können auch individuelle Zuzahlungen seitens der Arbeitnehmer vereinbart werden. Hierbei kann es sich beispielsweise um nutzungsunabhängige monatliche Pauschalbeträge oder vom Arbeitnehmer zu übernehmende einzelne Kfz-Kosten handeln.

Derartige Nutzungsentgelte mindern den geldwerten Vorteil für das Firmenfahrzeug. Diesbezüglich gab es jüngster Vergangenheit zwei Rechtsprechungen des Bundesfinanzhofes, die dargelegt haben, welche Art von Nutzungsentgelt auf den geldwerten Vorteil nicht angerechnet werden darf.

BFH-Urteil vom 09.09.2025, VI R 7/23

Mit dem vorgenannten BFH-Urteil wurde klargestellt, dass die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage als eigenständiger geldwerter Vorteil neben dem Vorteil für die private Kfz-Nutzung eines Firmenfahrzeuges zu beurteilen ist. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern daher nicht den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung.

BFH-Urteil vom 14.09.2025, VI R 37/03

In diesem BFH-Urteil wurde entschieden, dass Straßennutzungsgebühren, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Firmenfahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen (z. B. wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten), kein Nutzungsentgelt darstellen und somit ebenfalls den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Firmenfahrzeuges nicht mindern dürfen. Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begründet vielmehr einen eigenständigen geldwerten Vorteil (BFH-Urteile vom 18.06.2024, VIII R 32/20 und vom 23.01.2025, III R 33/24 (III R 50/17)).

ACHTUNG! Mit Hinblick auf die Umsatzsteuerabführung für den geldwerten Vorteil der Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges gilt zu beachten, dass jegliche lohnsteuerrechtlich zugelassene Minderungen des geldwerten Vorteils (z.B. anrechenbare Zuzahlungen oder verminderte Bruttolistenpreise von Elektrofahrzeugen) für umsatzsteuerliche Zwecke nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Umsatzsteuer ist demnach immer auf den ungekürzten geldwerten Vorteil für die Firmenfahrzeugüberlassung zu ermitteln!

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