
Kinderkrankengeld 2026: Anspruch, Höhe und neue Meldepflichten für Arbeitgeber
Das Kinderkrankengeld ist eine wichtige Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Es hilft vielen beschäftigten Eltern, Familie und Beruf besser zu vereinbaren.
Anspruchstage und gesetzliche Grundlage 2026
Auch 2026 gilt ein erweiterter Anspruch auf Kinderkrankengeld für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte. Das wurde mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege beschlossen. Der Anspruch beträgt im kommenden Jahr bis zu 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr, für alleinerziehende Versicherte bis zu 30 Tage pro Kalenderjahr. Bei mehreren Kindern beträgt die Zahl der Anspruchstage 35 Arbeitstage im Jahr, für Alleinerziehende 70 Arbeitstage.
Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme
Wenn die stationäre Mitaufnahme eines Elternteils erforderlich ist besteht seit 2024 ein zeitlich unbefristeter Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 1a SGB V).
Voraussetzungen für den Anspruch
Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V sind, dass die Eltern gesetzlich versichert und berufstätig sind und selbst Anspruch auf Krankengeld haben, das Kind gesetzlich versichert und jünger als 12 Jahre ist oder eine Behinderung hat und auf Betreuung angewiesen ist. Zudem darf es im Haushalt niemanden geben, der das Kind anstelle des Arbeitnehmers betreuen kann.
Höhe des Kinderkrankengeldes 2026
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % des durch die Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Gleichzeitig darf das Kinderkrankengeld 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Wurden in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung Einmalzahlungen gewährt, beträgt das Kinderkrankengeld 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Das Höchst-Kinderkrankengeld beträgt 2026 täglich 174,38 Euro (abzüglich der Versichertenanteile zur Sozialversicherung).
Neuerungen im Datenaustausch EEL ab 1.1.2026
Darüber hinaus gibt es im Zusammenhang mit dem Kinderkrankengeld ab dem 1. Januar 2026 Neuerungen im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen, die Arbeitgeber zu beachten haben. Die Abgabegründe für die elektronischen Entgeltmeldungen bei Kinderkrankengeldfällen werden angepasst und konkretisiert. Arbeitgeber melden der Krankenkasse die relevanten Daten in solchen Fällen mit dem zum 1. Januar 2026 angepassten Abgabegrund „02 – Entgeltbescheinigung KV bei Kinderkrankengeld wegen häuslicher Betreuung und inklusive Mitaufnahme bei stationärer Behandlung“.
Anpassung der Meldeprozesse bei nahtlosen Verläufen
Zudem wird zum 1. Januar 2026 der Datenaustausch und die Meldeprozesse für Sachverhalte angepasst, bei denen eine Freistellung wegen einer stationären Mitaufnahme und wegen einer Betreuung des Kindes zu Hause nahtlos ineinander übergehen.
Empfehlung bei Kenntnis beider Freistellungsgründe
Hat der Arbeitgeber Kenntnis über die beiden verschiedenen Freistellungsgründe, empfiehlt es sich, dass der Arbeitgeber jeweils gesondert die Freistellung wegen der häuslichen Betreuung des Kindes und der stationären Mitaufnahme bei einer stationären Behandlung des Kindes mit dem Abgabegrund „02 – Entgeltbescheinigung KV bei Kinderkrankengeld wegen häuslicher Betreuung und inklusive Mitaufnahme bei stationärer Behandlung“ an die Krankenkasse übermittelt. Damit erhält die Krankenkasse direkt Kenntnis darüber, wie viele freigestellte Arbeitstage wegen der häuslichen Betreuung des Kindes auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnen sind.
Vorgehen ohne Kenntnis unterschiedlicher Freistellungsgründe
Sofern der Arbeitgeber keine Kenntnis über die unterschiedlichen Freistellungsgründe hat, hat der Arbeitgeber die Meldung mit Abgabegrund „02 – Entgeltbescheinigung KV bei Kinderkrankengeld wegen häuslicher Betreuung und inklusive Mitaufnahme bei stationärer Behandlung“ für beide Freistellungstatbestände zusammen abzugeben.
Informationsbedarf der Krankenkasse
Um die Leistungspflicht und den verbleibenden Anspruch bis zur Höchstanspruchsdauer beim Krankengeld bei häuslicher Betreuung zu prüfen, muss die Krankenkasse wissen, für wie viele Arbeitstage der Arbeitgeber während eines solchen gemischten Freistellungszeitraums dem Arbeitnehmer wegen der häuslichen Betreuung freigestellt hat.
Neue Abgabegründe „72“ und „73“
Daher wird die Krankenkasse in diesen Fällen – sofern erforderlich – mit dem neu zum 1. Januar 2026 eingeführten Abgabegrund „72 – Anforderung Anzahl freigestellter Arbeitstage“ die Anzahl der freigestellten Arbeitstage für den Zeitraum der häuslichen Betreuung abfragen. Der Arbeitgeber meldet der Krankenkasse mit dem ebenfalls neuen Abgabegrund „73 – Rückmeldung Anzahl freigestellter Arbeitstage“ dann für den abgefragten Zeitraum die freigestellten Arbeitstage zurück.
Weiterführendes Seminarangebot
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