Neuerungen bei Entsendungen in Abkommensstaaten ab Januar 2026

Neuerungen bei Entsendungen in Abkommensstaaten ab Januar 2026

Wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigten im Rahmen ihres deutschen Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend im Ausland einsetzen gelten die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unter bestimmten Umständen weiter.

Elektronische Antragstellung innerhalb der EU und des EWR

Bei Entsendungen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraumes kann die erforderliche A1-Bescheinigung für die Entsendung schon seit 2019 elektronisch über das Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal beantragt werden.

Bisherige Papierform bei Abkommensstaaten

Bei Entsendungen in Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (zum Beispiel mit den USA, China oder Indien), ist bislang ein Antrag in Papierform über entsprechende Antragsformulare zu stellen.

Neuer elektronischer Antrag ab 2026

Ab dem 1. Januar 2026 gilt der elektronische Beantragungsweg über das Entgeltabrechnungssystem bzw. das SV-Meldeportal auch für Entsendungen in Abkommensstaaten.

Elektronische Bescheinigung als Nachweis

Stellt der Sozialverischerungsträger, der den elektronischen Antrag erhält, nach Auswertung der übermittelten Daten fest, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit während der Entsendung gelten, erhält der Arbeitgeber innerhalb von drei Arbeitstagen auf elektronischem Weg eine entsprechende elektronische Mitteilung in sein Entgeltabrechnungssystem. Dieser Meldung liegt die entsprechende Bescheinigung als elektronisches Dokument bei.

Das elektronische Dokument ist dann das Original der Bescheinigung, das unverändert der betroffenen Person mit Blick auf den Auslandseinsatz auszuhändigen ist. Es gilt während des Auslandseinsatzes als Nachweis bezüglich des Sozialversicherungsschutzes.

Elektronische Ablehnung bei fehlenden Voraussetzungen

Kann die zuständige Stelle eine Bescheinigung nicht oder nicht ohne Einschränkungen ausstellen, weil die Voraussetzungen zur (Weiter-)Geltung der deutschen Rechtsvorschriften nicht vorliegen, wird der Arbeitgeber über die Ablehnung ebenfalls elektronisch informiert.

Weiterführende Informationen

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Beschäftigungen mit Auslandsbezug – Sozialversicherung



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