
Pflegekompetenzgesetz: Neue Regeln zum Nachweis von Kindern in der Pflegeversicherung ab 2026
Die Bundesregierung hat aktuell darüber informiert, dass das Pflegekompetenzgesetz erneut in das parlamentarische Verfahren eingebracht wird. Das Gesetz sieht unter anderem vor, in welchem Zeitrahmen Kinder außerhalb des digitalen Datenaustauschverfahrens zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung nachzuweisen sind und ab wann die Nachweise mit Blick auf die Entgeltabrechung zu berücksichtigen sind.
Neufassung der Vorschriften zum Kinder-Nachweis in der Pflegeversicherung
Mit dem Pflegekompetenzgesetz soll eine Neufassung der Vorschriften zum Nachweis der Kinder für die Berücksichtigung beim Pflegeversicherungsbeitrag (§ 55 SGB XI) in Kraft treten. Die gesetzliche Änderung soll dabei dem Umstand Rechnung tragen, dass der Nachweis über die Elterneigenschaft sowie über die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren ab dem kommenden Jahr regulär und im Regelbetrieb über das digitale Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung erfolgen wird. Denn nach den gesetzlichen Vorschriften müssen bis dahin alle Arbeitgeber und Zahlstellen ihre Bestandsabfragen für ihre Arbeitnehmer und Versorgungsbezieher durchgeführt haben.
Alle Übergangsvorschriften sollen deshalb ab dem kommenden Jahr entfallen.
Entfall der Übergangsvorschriften ab 2026
Eingeführt wird dann ab dem 1. Januar 2026 eine neue Sechs-Monats-Frist für manuelle Nachweise außerhalb des Datenaustauschverfahrens. Die neue Sechs-Monats-Frist gilt für Kinder, die nicht über das Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung vom Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden können. Beispielsweise Stiefkinder, vor 1993 geborene Kinder oder Kinder, die im Ausland leben. Diese Kinder müssen Arbeitnehmer oder Versorgungsbezieher selbst gegenüber der beitragsabführenden Stelle nachweisen, damit sie bei der Bemessung der Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt werden können.
Einführung der sechsmonatigen Frist für manuelle Nachweise
Erfolgt der Nachweis durch den Arbeitnehmer oder Versorgungsbezieher innerhalb von sechs Monaten nach Geburt oder nach Eintritt eines vergleichbaren Ereignisses, hat die beitragsabführende Stelle den Nachweis rückwirkend ab Eintritt des Ereignisses zu berücksichtigen. Ein vergleichbares Ereignis kann zum Beispiel eine Adoption, der Beginn der Pflegschaft eines Kindes oder die Aufnahme einer Beschäftigung, der Beginn eines Versorgungsbezuges oder ein Kassenwechsel sein. Nachweise, die nach Ablauf dieser sechs Monate vorgelegt werden, sind ab Beginn des Folgemonats der Vorlage zu berücksichtigen. Arbeitgeber und Zahlstellen müssen die Nachweise in solchen Fällen zu den Entgeltunterlagen nehmen.
Rückwirkende Berücksichtigung bei fristgerechtem Nachweis
Klargestellt wird mit dem Pflegekompetenzgesetz außerdem, dass Nachweise für Kinder, die über das digitale Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung erfolgen, im Falle der Geburt eines Kindes immer ab Beginn des Monats der Geburt, ansonsten immer ab dem Zeitpunkt eines vergleichbaren Ereignisses zu berücksichtigen sind. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Übermittlung, da eventuelle Verzögerungen im Datenaustauschverfahren nicht in der Verantwortung der Betroffenen oder der abrufenden Stellen liegen. Die sechs-Monats-Frist gilt im digitalen Datenaustauschverfahren also nicht.
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