
Workation und Sozialversicherung: Was Unternehmen beachten müssen
Workation-Angebote von Unternehmen an ihre Mitarbeitenden sind in aller Munde. Immer mehr Unternehmen bieten solche Modelle zur Mitarbeiterbindung an. Wir geben Ihnen einen Überblick, was bei solchen Arbeitsmodellen in der Sozialversicherung zu beachten ist.
Rechtliche Einordnung: Workation als befristete Entsendung
Unter Workation versteht man das Angebot von Unternehmen, dass Mitarbeiter Urlaub und Arbeit verbinden können und ihre Arbeit für gewisse Zeit mobil vom Urlaubsort aus verrichten. Das ermöglicht eine flexible Kombination von Urlaub und Arbeit für die Mitarbeitenden.
In der Regel handelt es sich bei Workation-Modellen also um von vornherein befristete Auslandsaufenthalte zur Verlängerung bzw. Kombination von Arbeit mit dem Urlaub.
Sozialversicherungsrecht innerhalb der EU, EWR, Schweiz und UK
Sozialversicherungsrechtlich sind solche Modelle deshalb analog zu Entsendungen zu beurteilen. Sofern die Workation innerhalb der EU- oder EWR-Staaten (Island, Norwegen und Liechtenstein), der Schweiz oder Großbritannien stattfindet, gilt das reguläre Sozialversicherungsabkommen für Entsendungen in diese Staaten.
Die A1-Bescheinigung: Pflichtdokument bei jeder Workation
Während der Workation gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter. Es ist die hierfür erforderliche A1-Bescheinigung bei der zuständigen Krankenkasse des Mitarbeiters elektronisch zu beantragen. Wichtig ist, dass diese im Vorfeld der Workation beantragt wird und der Mitarbeiter die Bescheinigung am Urlaubsort mitführt. Auch wenn die Workation noch so kurz ist. Zudem ist wichtig, dass die Workation im Vorfeld schriftlich geregelt und im Voraus zeitlich befristet wird.
Besonderheiten außerhalb der EU und EWR
Bei einer Entsendung in andere Staaten können – sofern vorhanden – bei bilateralen Abkommen abweichende Regelungen und Fristen gelten. Auch hier werden entsprechende Bescheinigungen und Vordrucke benötigt, die die Krankenkasse ausstellt, bei der der Mitarbeitende versichert ist.
Vorbereitung ist alles: Schriftliche Regelung und Krankenkassenabstimmung
Eine Workation außerhalb der EU- , EWR-Staaten sowie außerhalb der Schweiz und Großbritannien sollte deshalb immer im Vorfeld mit der Krankenkasse abgestimmt werden, damit es zu keinen Problemen mit dem Krankenversicherungsschutz kommt.
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