
Neuer Datenaustausch in der Pflegeversicherung: Details zur Umsetzung ab Juli 2025 bekannt gegeben
Elektronische An- und Abmeldung durch Arbeitgeber und Zahlstellen
Arbeitgeber und Zahlstellen haben neue Arbeitnehmer und Versorgungsbezieher ab 1. Juli 2025 zu gesetzlich definierten Zeitpunkten im neuen Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung elektronisch an- und abzumelden. Auf Grundlage der Anmeldung erfolgen eine unmittelbare Rückmeldung durch das BZSt sowie weitere proaktive Meldungen bei Änderungen in Bezug auf die Elterneigenschaft und die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
Initialabruf für Bestandsfälle zum Stichtag 1. Juli 2025
Für Bestandsfälle, bei denen bislang das vereinfachte Nachweisverfahren Anwendung fand, ist zum 1. Juli 2025 ein Initialabruf per Bestandsmeldung mit Stichtag 1. Juli 2025 vorzunehmen. Diese Pflicht geht mit einer Übergangszeit von 6 Monaten einher.
Hinweise des GKV-Spitzenverbands zur Bestandsmeldung
Der GKV-Spitzenverband hat zur Umsetzung dieser Bestandsmeldungen nun über die „Grundsätzlichen Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ klargestellt, wie mit diesen Bestandsmeldungen in der betrieblichen Praxis mit unterschiedlichen Fallkonstellationen umzugehen ist:
Bestätigung bisheriger Nachweise durch Bestandsmeldung
Bisheriges Ergebnis wird per Bestandsmeldung bestätigt: Gegenüber dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle vor dem 1. Juli 2023 erbrachte Nachweise der Elterneigenschaft (für vor dem 1. Juli 2023 geborene Kinder) sowie in der Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (ggf. im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung) erbrachte Nachweise der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder bleiben wirksam, wenn das Ergebnis mit der Bestandsmeldung zum 1. Juli 2025 bestätigt wird.
Abweichungen zum Nachteil der Beschäftigten: Neue Nachweise erforderlich
Bisheriges Ergebnis weicht von der Bestandsmeldung zum 1. Juli 2025 ab: Sofern die sich aus der Bestandsmeldung ergebenden Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder zum 1.Juli 2025 zu Ungunsten des Arbeitnehmers/Versorgungsempfängers von den bisher mitgeteilten Angaben abweichen, werden von dem Arbeitnehmer/Versorgungsbezieher für die Zeit ab dem 1. Juli 2025 Nachweise zur Elterneigenschaft und allen jeweiligen Kindern benötigt.. Dann wirken sie rückwirkend zum 1. Juli 2025. Werden keine Nachweise eingereicht, ist keine weitere Berücksichtigung der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder möglich.
Rückwirkende Korrekturen bei positiven Abweichungen
Für die Zeit bis zum 30. Juni 2025erfolgt keine rückwirkende Korrektur zulasten des Arbeitnehmers/Versorgungsbeziehers. Eine rückwirkende Korrektur (Erstattung) ist hingegen – längstens für die Zeit bis 1. Juli 2023 – vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren von den im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zu Gunsten des Mitglieds abweichen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer/Versorgungsempfänger in dem Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 der Anforderung der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse zur Mitteilung der erforderlichen Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.
Weitere Informationen im Webinar
Mehr Informationen zum neuen Datenaustausch und zur konkreten Umsetzung der Bestandsmeldungen erfahren Sie in unserem Webinar „DaBPV-Digitales Datenaustauschverfahren Pflegeversicherung“
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