Gesetzesänderung: Gestaffelter Mutterschutz für Frauen nach Fehlgeburten

Gesetzesänderung: Gestaffelter Mutterschutz für Frauen nach Fehlgeburten

Anfang Januar 2025 hat der Bundestag das „Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Einführung eines gestaffelten Mutterschutzes nach Fehlgeburten“ verabschiedet.

Besonderer Schutzraum für Frauen

Ab Juni 2025 wird mit diesem Gesetz ein besonderer Schutzraum für Frauen geschaffen, die ein vorzeitiges Ende ihrer Schwangerschaft erleiden. Abhängig vom Fortschritt der bisherigen Schwangerschaft gelten dann gestaffelte Schutzfristen. Beginnend ab der 13. Schwangerschaftswoche. Bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche wird ein zweiwöchiges Beschäftigungsverbot gelten, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und 8 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.

Selbstbestimmungsrecht der Frauen

Die neue Schutzvorschrift bzw. das daraus resultierende Beschäftigungsverbot gilt nur, soweit die Frau sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Damit soll das Selbstbestimmungsrecht sichergestellt bleiben.

Fortzahlung des Arbeitsentgelts und Sozialversicherungsschutz

In der Sozialversicherung besteht während der Schutzfrist nach der Fehlgeburt aufgrund der Fortzahlung des Arbeitsentgelts das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis und damit auch der Sozialversicherungsschutz in allen Sozialversicherungszweigen fort. Besondere Meldevorschriften sind nicht zu beachten. Das bedeutet, dass aufgrund der Schutzfristen im DEÜV-Meldeverfahren keine Ab- und Anmeldungen sowie keine Unterbrechungsmeldungen zu erstellen sind.

Erstattung für Arbeitgeber

Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer eine Fehlgeburt erleiden, bekommen 100 % der mutterschutzrechtlichen Leistungen, die während des Beschäftigungsverbotes gezahlt wurden, zurück erstattet. Erstattungsfähig ist neben dem fortgezahlten Arbeitsentgelt auch der Arbeitgeberanteil auf die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Erstattung erfolgt über das U2-Verfahren. Der Antrag ist über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder eine maschinelle Ausfüllhilfe elektronisch bei der Krankenkasse zu stellen, bei der die betroffene Arbeitnehmerin versichert ist.

Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin erleidet in der 19. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt. Während der sechswöchigen Schutzfrist zahlt der Arbeitgeber das bisherige Arbeitsentgelt fort. Auf Antrag kann er sich dies inklusive der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile im U2-Verfahren erstatten lassen. Aufgrund der Schutzfrist entstehen keine Meldepflichten im DEÜV-Meldeverfahren.

Aktuelle Situation für betroffene Frauen

Bisher werden Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, nur teilweise vom Mutterschutzgesetz geschützt. Eine Regenerationszeit für die Frau nach einer Fehlgeburt ist bislang nicht vorgesehen. In der bisherigen Rechtsanwendung gelten die mutterschutzrechtlichen Schutzfristen und Leistungen bei einer Lebend- oder Totgeburt, nicht aber bei einer Fehlgeburt. Bereits mit dem „Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium“, das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, wurde ein besonderer Kündigungsschutz in Fällen einer Fehlgeburt eingeführt.

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