
Beschäftigungen mit Auslandsbezug – Sozialversicherung richtig anwenden
Auslandseinsätze von Beschäftigten und Dienstreisen ins Ausland sind seit dem Ende der Corona-Pandemie mittlerweile wieder zur Normalität geworden. Für Beschäftigte, die im Rahmen ihres deutschen Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend im Ausland eingesetzt sind, gelten die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unter Umständen weiter. Arbeitgeber haben bei Entsendungen jedoch einiges zu beachten, und es kann im Ausland zu großen Problemen für die betroffenen Arbeitnehmer kommen, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden.
Rahmenbedingungen für die Anwendung der deutschen Sozialversicherungsvorschriften
Die deutschen Sozialversicherungsvorschriften gelten grundsätzlich unter folgenden Rahmenbedingungen weiter:
- Die Entsendung erfolgt im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses.
- Der Arbeitnehmer begibt sich auf Weisung seines Arbeitgebers von Deutschland ins Ausland, um auch dort seine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben.
- Die Dauer der Beschäftigung im Ausland ist im Voraus vertraglich oder durch die Eigenart der Beschäftigung zeitlich begrenzt.
Regelungen innerhalb der Europäischen Union und in Abkommensstaaten
Das Europäische Gemeinschaftsrecht (vgl. Verordnungen (EG) Nummer 883/2004 und 987/2009) gilt für Entsendungen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, nach Norwegen, Island, das Vereinigte Königreich und Liechtenstein sowie in die Schweiz. Der Zeitraum der Entsendung ist unter anderem auf 24 Monate begrenzt. Das Europäische Gemeinschaftsrecht ist einheitlich für die Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sowie für Familienleistungen und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall anzuwenden.
Daneben gibt es zweiseitige Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten für bestimmte Zweige der Sozialversicherung (zum Beispiel USA, China oder Indien). In den Abkommen sind unterschiedliche Entsendezeiträume und eine Gültigkeit für verschiedene Sozialversicherungszweige vorgesehen.
Die A1-Bescheinigung als Nachweis der Sozialversicherungspflicht
Bei Entsendungen von Arbeitnehmern in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, nach Norwegen, Island, das Vereinigte Königreich und Liechtenstein sowie in die Schweiz haben Arbeitgeber eine A1-Bescheinigung zu beantragen, die der Arbeitnehmer im Ausland mitzuführen hat. Eine ausgestellte A1-Bescheinigung dokumentiert, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit während des Auslandseinsatzes weiter gelten, und dient dem Arbeitnehmer im Ausland bei Kontrollen als Nachweis für das Bestehen des Sozialversicherungsschutzes.
Die Ausstellung einer A1-Bescheinigung für eine entsandte Person ist von Arbeitgebern seit dem 1. Januar 2019 ausschließlich elektronisch über das Entgeltabrechnungssystem oder eine maschinelle Ausfüllhilfe an die für die Prüfung der Entsendung zuständige Stelle zu übermitteln.
Bei Entsendungen in Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde (Abkommensstaaten), erfolgt die Beantragung in Papierform über entsprechende Antragsformulare. Die Prüfung und Ausstellung erfolgt, abhängig vom Entsendestaat, entweder durch die gesetzliche Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, oder die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).
Weiterführende Informationen
Alles, was mit Blick auf das Sozialversicherungsrecht bei Entsendungen, dauerhafter Arbeit aus dem Ausland für einen deutschen Arbeitgeber und bei Workation wichtig ist, erfahren Sie in unserem neuen Webinar „Beschäftigungen mit Auslandsbezug – Sozialversicherung“.
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