
Geänderter Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug 2025 (BMF-Schreiben vom 22.01.2025)
Der geänderte Programmablaufplan berücksichtigt die Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und des Kinderfreibetrags durch das Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024.
Konkret betrifft dies nachfolgende Änderungen rückwirkend zum 01.01.2025:
- Erhöhung des Grundfreibetrages von 11.784 EUR auf096 EUR (bei Zusammenveranlagung bzw. Mitarbeitern in der Steuerklasse 3 gelten die doppelten Beträge)
- Erhöhung des Kinderfreibetrages von 9.540 EUR auf600 EUR
- Erhöhung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag von 18.130 EUR auf 950 EUR (bei Zusammenveranlagung bzw. Mitarbeitern in der Steuerklasse 3 gelten die doppelten Beträge)
Zeitpunkt der durchzuführenden Korrektur
Die geänderten Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 01.03.2025 anzuwenden und die rückwirkenden Korrekturen zum 01.01.2025 dementsprechend vorzunehmen.
Mehrere Möglichkeiten der Korrektur
Der Arbeitgeber hat dabei die Wahl, die Korrektur durch eine Neuberechnung bzw. Differenzberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug vorzunehmen. Für ausgeschiedene Arbeitnehmer, für die bereits eine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2025 übermittelt wurde, scheidet die Verpflichtung zur Neuberechnung aus.
