
Einführung des neuen Datenaustauschverfahrens
Voraussichtlich ab April 2025 geht das neue Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung für die soziale Pflegeversicherung an den Start. Unter Nutzung bestehender technischer Infrastrukturen wird ein bundeseinheitliches Abrufverfahren realisiert, um die korrekte Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge bei Arbeitnehmern und Versorgungsbeziehern in der betrieblichen Praxis effizienter zu gestalten.
Rolle des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wird in dem künftigen elektronischen Abrufverfahren die zentrale Datenquelle. Die technische Anbindung der Arbeitgeber und Zahlstellen erfolgt über die Datenstelle der Rentenversicherung.
Mitgeteilte Daten an Arbeitgeber und Zahlstellen
Mitgeteilt wird Arbeitgebern und Zahlstellen:
- die Elterneigenschaft, die für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung zu zahlen ist oder nicht, und
- die Kinderanzahl, die für die Ermittlung der korrekten Beitragsabschläge in der Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2023 erforderlich ist.
Datenbasis: Verfahren ELStAM
Datenbasis ist das in der betrieblichen Praxis etablierte Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Verfahren ELStAM). Enthalten sind alle Kinder, die lohnsteuerlich erfasst und damit im Datenbestand des Verfahrens ELStAM des BZSt vorhanden sind. Eine Erfassung der Eltern-Kinder-Beziehungen in anderen steuerlichen Zusammenhängen (z.B. Erbschaftsteuer) führt nicht zu einer Datenübermittlung aus den Landesfinanzverwaltungen (Finanzämtern) an das Verfahren ELStAM und findet damit im Datenaustauschverfahren für die Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung keine Berücksichtigung.
Ausschluss bestimmter Kinder aus dem Datenaustausch
Zudem sind beispielsweise Stiefkinder und lohnsteuerlich nicht relevante Kinder, die im Ausland leben, nicht Bestandteil des Datenaustausches.
An- und Abmeldung im neuen Datenaustauschverfahren
Arbeitgeber und Zahlstellen haben ihre Arbeitnehmer und Versorgungsbezieher künftig bei Beginn einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. Beginn eines Versorgungsbezuges per separater Anmeldung über das neue Datenaustauschverfahren anzumelden und bei einer Beendigung abzumelden. Als Antwort auf die Anmeldung werden dann Informationen zur Elterneigenschaft und den berücksichtigungsfähigen Kindern unmittelbar zurückübermittelt. Zudem wird ein Abonnement ausgelöst, das dazu führt, dass Veränderungen bei der Kinderanzahl des Arbeitnehmers oder Versorgungsbeziehers proaktiv mitgeteilt werden.
Übergang zum neuen Verfahren
Für den Übergang vom vereinfachten Nachweisverfahren, das seit Juli 2023 gilt, auf das neue Datenaustauschverfahren sind zum Stichtag 1. Juli 2025 Bestandsmeldungen für alle Arbeitnehmer und Versorgungsbezieher zur Abfrage der hinterlegten Kinderanzahl abzugeben. Diese Bestandsmeldungen lösen auch ein Abonnement aus.
Weitere Informationen und Webinar
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