
Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt ab 2025
Zum 1. Januar 2025 steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze um über 6 Prozent von 69.300,00 Euro auf 73.800,00 Euro. Arbeitgeber müssen deshalb beurteilen, ob ihre Arbeitnehmer, die aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung versicherungsfrei sind, auch in 2025 weiterhin versicherungsfrei bleiben können.
Wird die Grenze unterschritten, tritt Krankenversicherungsplicht ein. Das betrifft Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der alten Grenze (69.300,00 Euro) und unter der ab 1. Januar 2025 maßgebenden Grenze (73.800,00 Euro).
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt für das Jahr 2025 ist in diesen Fällen vorausschauend per Prognose zu ermitteln bzw. einzuschätzen. Entgeltveränderungen, zum Beispiel auch aufgrund von Tariferhöhungen, sind erst von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, ab dem der Anspruch auf das veränderte Entgelt besteht.
Werden bislang privat krankenversicherte Arbeitnehmer kranken- und pflegeversicherungspflichtig, sind sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzumelden.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist seit Jahren aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und privat krankenversichert. Sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt beträgt 70.000,00 Euro.
Beurteilung:
Ab dem 1. Januar 2025 unterschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt mit 70.000,00 Euro die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze von 73.800,00 Euro. Ab dem 1. Januar 2025 tritt Krankenversicherungspflicht ein. Der Arbeitnehmer ist von seinem Arbeitgeber bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzumelden. Der Arbeitnehmer kann sich innerhalb von drei Monaten von der eintretenden Krankenversicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen.
Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht
Arbeitnehmer, die wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze kranken- und pflegeversicherungspflichtig werden, können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ist antragsgebunden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Krankenversicherungspflicht durch den Arbeitnehmer zu stellen. Er ist an die Krankenkasse zu richten, die im Falle des Bestehens von Kranken- und Pflegeversicherungspflicht zuständig wäre (Krankenkasse, bei der die Anmeldung erfolgt ist).
Besonderheiten der Jahresprognose
Eine Besonderheit für die Prognose des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts gilt bei Arbeitnehmern, die krankenversicherungspflichtig sind und 2024 eine Entgelterhöhung erhalten haben, die zu einer Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2024 in Höhe von 69.300,00 Euro geführt hat. Auch hier gilt, dass zum 1. Januar 2025 zu prüfen ist, ob auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2025 in Höhe von 73.800,00 Euro überschritten wird.
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist vorausschauend per Prognose zu ermitteln bzw. einzuschätzen. In diesen Fällen werden aber Entgeltveränderungen im Laufe des Jahres 2025, die zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung zum Jahreswechsel bereits bekannt sind, aber erst später im neuen Jahr wirksam werden, im Gegensatz zu allen anderen Beurteilungen der Jahresarbeitsentgeltüberschreitung, sofort berücksichtigt. Das sind zum Beispiel vertraglich feststehende Veränderungen, wie bereits vereinbarte Entgelterhöhungen oder -minderungen sowie bereits feststehende Ausfälle von Arbeitsentgelt (z.B. Entgeltanpassungen während der gesetzlichen Mutterschutzfristen und/oder einer sich anschließenden Elternzeit).
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