Änderungen durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz

Änderungen durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz

Verkündung des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes

Am 28. Dezember 2022 wurde das 8. SGB IV-Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz enthält zahlreiche Regelungen, die auf eine Anpassung oder Verbesserung bestehender Meldeverfahren in der Sozialversicherung abzielen. Nachstehend ein Überblick:

Aufgabe des Bestandsprüfungsverfahrens der Krankenkassen

Bislang hatten Krankenkassen die Möglichkeit, fehlerhafte DEÜV-Meldungen des Arbeitgebers zu korrigieren, sofern dieser der Korrektur ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Verfahren hat sich in der Praxis nicht bewährt. Das Verfahren wird zum 1. Januar 2023 ersatzlos gestrichen. Seit dem 1. Januar 2023 gilt wieder ausschließlich die Korrekturpflicht des Arbeitgebers durch Stornierung und Neuabgabe der fehlerhaften DEÜV-Meldung.

Beitragsrechtliche Behandlung der Abgeltung von Zeitguthaben aus sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen

Es wird eine Grundlage zur beitragsrechtlichen Behandlung und Zuordnung von Zeitguthaben geschaffen, die nicht durch Freistellung von der Arbeitsleistung ausgeglichen, sondern kumuliert in Arbeitsentgelt abgegolten und erst nach Beendigung oder Ruhen der Beschäftigung ausgezahlt werden.

Bei Beendigung oder Ruhen der Beschäftigung ist die Abgeltungszahlung nun dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beendigung oder Ruhen der Beschäftigung zuzuordnen. Das gilt auch dann, wenn die Zahlung nicht im Kalenderjahr des Ausscheidens oder Ruhens der Beschäftigung geleistet wird. Eine Zuordnung der Abgeltungszahlung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum findet selbst dann statt, wenn dieser nicht mit (laufendem) Arbeitsentgelt belegt ist.

In den Fällen, in denen der Beendigung der Beschäftigung Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug vorausgehen, ist die Abgeltungszahlung in der Regel nicht beitragspflichtig, wenn die anteilige Beitragsbemessungsgrenze durch die Beitragsfreiheit in Folge des Krankengeldbezuges im Kalenderjahr der Zuordnung auf 0 Euro reduziert ist. Die Regelung gilt ab dem 1. Januar 2023.

Aufbau eines Unternehmensbasisdatenregisters beim statistischen Bundesamt

Beim statistischen Bundesamt soll ein strukturiertes Unternehmensbasisdatenregister zur Etablierung einer einheitlichen Wirtschaftsidentifikationsnummer geschaffen werden. Diese Wirtschaftsidentifikationsnummer soll perspektivisch als führendes Ordnungskriterium in der öffentlichen Verwaltung etabliert werden. Dazu haben Arbeitgeber ab 1. Januar 2024 bei der elektronischen Beantragung einer Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit die Unternehmensnummer der gesetzlichen Unfallversicherung anzugeben. Zusätzlich sollen von Arbeitgebern (einmalige) Bestandsmeldungen über das Meldeverfahren Betriebsdatenpflege mit der Unternehmensnummer übermittelt werden.

Meldung der Elternzeit

Arbeitgeber haben ab dem 1. Januar 2024 den Beginn und das Ende der Elternzeit bei mehr als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern über das DEÜV-Meldeverfahren der zuständigen Krankenkasse zu übermitteln. Damit entfallen Anfragen der Krankenkassen in Papierform bei Arbeitgebern zu Elternzeiten oder im Zusammenhang mit fehlenden DEÜV-Meldezeiten.

Abfrage der aktuellen Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse

Arbeitgeber und Zahlstellen erhalten ab dem 1. Januar 2024 die Möglichkeit, die aktuelle Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse vor Übermittlung von Meldungen zur Sozialversicherung elektronisch abzufragen. Damit soll die Ermittlung der zuständigen Krankenkasse im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Meldepflichten bei Neueinstellungen erleichtert werden.

Erweiterung des elektronischen A1 Antrags- und Bescheinigungsverfahrens

Das elektronische A1 Antrags- und Bescheinigungsverfahren wird auf weitere Sachverhalte ausgedehnt. Es sollen künftig alle Anträge, die auf die Prüfung und Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit im Ausland zielen, elektronisch zu beantragen und zu bescheinigen sein. Nähere Details dazu werden vom GKV-Spitzenverband im Laufe des Jahres festgelegt.

Elektronische Beantragung und Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen

Das derzeit noch zumeist papiergestützte Verfahren zur Beantragung und Übermittlung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei den Krankenkassen wird zum 1. Januar 2024 in ein elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren überführt. Unbedenklichkeitsbescheinigungen können dann über systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme oder maschinelle Ausfüllhilfen bei den Krankenkassen beantragt werden und werden elektronisch zurückgemeldet.



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