Beurteilung von höherverdienenden Arbeitnehmern

Beurteilung von höherverdienenden Arbeitnehmern

Anstieg der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum neuen Jahr

Zum 1. Januar 2023 steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 64.350,00 Euro auf 66.600,00 Euro. Arbeitgeber müssen deshalb beurteilen, ob ihre Arbeitnehmer, die aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung versicherungsfrei sind, weiterhin versicherungsfrei bleiben.

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt für das Jahr 2023 ist in diesen Fällen vorausschauend per Prognose zu ermitteln bzw. einzuschätzen. Entgeltveränderungen sind erst von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, von dem an der Anspruch auf das veränderte Entgelt besteht.

Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht

Arbeitnehmer, die wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze kranken- und pflegeversicherungspflichtig werden, können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ist antragsgebunden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Krankenversicherungspflicht zu stellen. Er ist an die bzw. eine Krankenkasse zu richten, die im Falle des Bestehens von Kranken- und Pflegeversicherungspflicht zuständig wäre.

Besonderheiten der Jahresprognose

Eine Besonderheit gilt bei Arbeitnehmern, die krankenversicherungspflichtig sind und 2023 eine Entgelterhöhung erhalten haben, die zu einer Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2022 in Höhe von 64.350,00 Euro geführt hat. Auch hier gilt, dass zum 1. Januar 2023 zu prüfen ist, ob auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2023 in Höhe von 66.600,00 Euro überschritten wird.

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist vorausschauend per Prognose zu ermitteln bzw. einzuschätzen. In diesen Fällen werden Entgeltveränderungen im Laufes des Jahres 2023, die zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung zum Jahreswechsel bereits bekannt sind, aber erst später im neuen Jahr wirksam werden, im Gegensatz zu allen anderen Beurteilungen der Jahresarbeitsentgeltüberschreitung sofort berücksichtigt.

Das sind zum Beispiel vertraglich feststehende Veränderungen wie bereits vereinbarte Entgelterhöhungen oder -minderungen, sowie bereits feststehende Ausfälle von Arbeitsentgelt (z.B. Entgeltanpassungen während der gesetzlichen Mutterschutzfristen und/oder einer sich anschließenden Elternzeit).

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