Steuerentlastungsgesetz 2022 und seine Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung

Steuerentlastungsgesetz 2022 und seine Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung

Grundfreibetrag und Werbungskosten-Pauschale sollen erhöht werden

Als Reaktion auf die rasant ansteigenden Energiepreise wurde vor einigen Tagen der Entwurf eines „Steuerentlastungsgesetzes“ mit diversen Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung bzw. Lohnsteuerberechnung verabschiedet.

Dieser sog. Referentenentwurf sieht hauptsächlich folgende Maßnahmen vor:

  • Der jährliche Grundfreibetrag für das Jahr 2022 soll rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 von aktuell 9.984 EUR auf 10.347 EUR angehoben werden. Der Grundfreibetrag wird in einfacher Höhe in den Steuerklassen 1, 2 und 4 sowie in doppelter Höhe in der Steuerklasse 3 berücksichtigt.
  • Die Werbungskosten-Pauschale (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) soll von momentanen 1.000 EUR auf 1.200 EUR jährlich ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2022 erhöht werden. Die Werbungskostenpauschale wird in den Steuerklassen 1-5 berücksichtigt.

Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung

Beide Änderungen haben unmittelbare Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung, da sich die Lohnsteuerhöhe in den betroffenen Steuerklassen vermindert. Da beide Maßnahmen rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten sollen, wird in aller Regel eine Korrektur der bereits abgerechneten Monate stattfinden müssen.

Im § 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG ist geregelt, dass ein Arbeitgeber in solchen Fällen den Lohnsteuerabzug korrigieren muss, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Im Zeitalter der modernen EDV-Abrechnungssysteme ist davon grundsätzlich immer auszugehen.

Mehrere Möglichkeiten der Korrektur

Der Arbeitgeber hat dabei die Wahl die Korrektur durch eine Neuberechnung bzw. Differenzberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug, der später ausgezahlt wird, vorzunehmen.

Zeitpunkt der durchzuführenden Korrektur

Mit der Verabschiedung des Gesetzes ist erst in einigen Monaten zu rechnen. Der Gesetzgeber wird dann neue Programmablaufpläne zum Lohnsteuerabzug herausbringen und den Zeitpunkt nennen, ab dem die Korrekturen vorzunehmen sind.

Anhebung der Entfernungspauschale

Als weitere Maßnahme der gestiegenen Energiekosten ist die Anhebung der Entfernungspauschale rückwirkend zum 1. Januar 2022 von derzeit 35 Cent auf 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer geplant. Für die ersten 20 Entfernungskilometer (einfache Wegstrecke) können 30 Cent als Werbungskosten angesetzt werden.

Als Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung sind zu nennen:

  • Eintragung eines individuellen Freibetrags aufgrund der höheren Werbungskosten. Dieser muss dann bei der Lohnsteuererhebung berücksichtigt werden.
  • Höhere Pauschalierungsmöglichkeiten (Abführung einer pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 15% durch den Arbeitgeber) bei Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen für PKW bzw. in Zusammenhang mit der Versteuerung des geldwerten Vorteils eines privat genutzten Firmenfahrzeuges für die Fahrten von Wohnung zur 1. Tätigkeitsstätte (0,03% bzw. 0,002% vom Brutto-Listenpreis).


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