Aktuelle Regelungen zum Kurzarbeitergeld

Aktuelle Regelungen zum Kurzarbeitergeld

Nach vorläufig hochgerechneten Zahlen der Bundesagentur für Arbeit wurde im Januar 2021 2,85 Millionen Arbeitnehmern konjunkturelles Kurzarbeitergeld gezahlt. Im Oktober 2020 waren es noch 2,02 Millionen Beschäftigte. Allerdings ist die Zahl weit von ihrem Höchststand entfernt: Im April 2020 waren knapp 6 Millionen Kurzarbeiter registriert.

Angesichts der andauernden Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber durch Verordnungen und Gesetze zahlreiche Regelungen zum Kurzarbeitergeld verlängert. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den wichtigsten Maßnahmen, die überwiegend bis Ende dieses Jahres gelten.

Verminderte Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld

Führt ein Betrieb bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit ein, gelten bis zum 31.12.2021 die verminderten Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld:

  1. Der Anteil der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, beträgt mindestens 10 Prozent.
  2. Ein Arbeitsausfall muss nicht durch den Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden ganz oder teilweise vermieden werden.

Gesetzliche Grundlage für die Verlängerung des Zeitraums, in dem Kurzarbeit eingeführt werden muss, damit die verminderten Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld bis Ende 2021 gelten, ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung. Diese wurde am 30.03.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer

Verleihbetriebe können für Leiharbeitnehmer bis zum 31.12.2021 Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

Die bestehende Frist zur Einführung der Kurzarbeit wurde – wie bei den verminderten Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld – mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung verlängert.

Erhöhtes Kurzarbeitergeld ab dem 4. bzw. 7. Bezugsmonat

Das Kurzarbeitergeld beträgt normalerweise 60 Prozent bzw. 67 Prozent (Arbeitnehmer mit einem Kinderfreibetrag) in Höhe des ausgefallenen pauschalierten Nettoarbeitsentgelts. Bestimmte Arbeitnehmer, wie z.B. die geringfügig entlohnten Beschäftigten, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Zurzeit erhalten die betroffenen Beschäftigten ab dem vierten bzw. siebten Bezugsmonat ein erhöhtes Kurzarbeitergeld, wenn die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt:

  • ab dem vierten Bezugsmonat: Kurzarbeitergeld in Höhe von 70 bzw. 77 Prozent (Arbeitnehmer mit einem Kinderfreibetrag) in Höhe des ausgefallenen pauschalierten Nettoarbeitsentgelts
  • ab dem siebten Bezugsmonat: Kurzarbeitergeld in Höhe von 80 bzw. 87 Prozent (Arbeitnehmer mit einem Kinderfreibetrag) in Höhe des ausgefallenen pauschalierten Nettoarbeitsentgelts

Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen.

Die Regelung wird nach dem Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG), das am 09.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, bis zum 31.12.2021 verlängert, wenn – neben der vorgestellten Differenz zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt – der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist.

Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung während der Kurzarbeit vermindert nicht das Kurzarbeitergeld

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs), die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen werden, führen bis zum 31.12.2021 weiterhin nicht zu einer Verminderung des Kurzarbeitergeldes.

Gesetzliche Grundlage ist – wie beim erhöhten Kurzarbeitergeld – das Beschäftigungssicherungsgesetz.

Vollständige Erstattung der SV-Beiträge, die der AG während des Bezugs von Kug allein zu tragen hat, bis zum 30.06.2021

Arbeitgeber erhalten die Beiträge zur Sozialversicherung, die sie während des Bezugs von Kurzarbeitergeld allein zu tragen haben, weiterhin für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 in voller Höhe in pauschalierter Form erstattet. Hierzu muss der Betrieb bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt haben und die Erstattung der betroffenen SV-Beiträge bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.

Gesetzliche Grundlage ist die Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung, die am 28.10.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Erstattung der SV-Beiträge, die der AG während des Bezugs von Kug allein zu tragen hat, bis zu 50 Prozent ab dem 01.07.2021

Nach der Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung bekommen Unternehmen im Zeitraum 01.07. – 31.12.2021 50 Prozent der SV-Beiträge, die sie während des Bezugs von Kurzarbeitergeld allein zu tragen haben, in pauschalierter Form erstattet. Voraussetzungen hierfür sind, dass sie die Kurzarbeit bis zum 30.06.2021 einführen und die Erstattung der beschriebenen SV-Beiträge bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.

Die Erstattung der SV-Beiträge, die der Arbeitgeber während des Bezugs von Kurzarbeitergeld allein zu tragen hat, kann nach dem Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) auf 100 Prozent erhöht werden, wenn die Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld mit einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme beginnen, die bestimmte Kriterien erfüllt. Nach dem Gesetz ist die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge seit 01.01.2021 nicht mehr davon abhängig, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

Es werden allerdings keine SV-Beiträge erstattet für die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.

Erhöhte Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Zurzeit gilt eine erhöhte Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld: Arbeitnehmer, deren Anspruch bis zum 31.12.2020 entstanden ist, können maximal 24 Monate – längstens bis zum 31.12.2021 – Kurzarbeitergeld beanspruchen.

Die entsprechenden Regelungen wurden mit der Zweiten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (2. KugBeV) am 19.10.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld sind unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin steuerfrei: Sie dürfen zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen und müssen für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2022 enden, geleistet werden.

Gesetzliche Grundlage für den verlängerten Zeitraum für die Steuerbefreiung von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld ist das Jahressteuergesetz, das am 28.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Erhöhte Insolvenzgeldumlage seit 01.01.2021

Seit dem 01.01.2021 gilt eine erhöhte Insolvenzgeldumlage für Arbeitgeber von 0,12 Prozent. Im Kalenderjahr 2020 betrug die Insolvenzgeldumlage 0,06 Prozent.

Gesetzliche Grundlage für diese Änderung ist das Beschäftigungssicherungsgesetz, das am 09.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

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