Änderungen beim Kinderkrankengeld in 2021

Änderungen beim Kinderkrankengeld in 2021

Rückwirkend zum 05. Januar 2021 hat der Gesetzgeber die Bezugsdauer für das Kinderkrankengeld in 2021 erhöht. Gleichzeitig wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld unter bestimmten Voraussetzungen auch auf gesunde Kinder ausgeweitet. Auf diese Weise sollen Eltern, die durch die Corona-Pandemie immer häufiger die Betreuung ihrer Kinder sicherstellen müssen, zusätzlich unterstützt werden.

Beide Änderungen gelten bis zum 31.12.2021.

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem Kinderkrankengeld für Arbeitnehmer und den Neuerungen, die in diesem Jahr gelten.

Anspruchsvoraussetzungen für das Kinderkrankengeld

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer haben nach § 45 Absatz 1 SGB V einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn

  • ein Arzt attestiert, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege ihres erkrankten und
  • gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen,
  • eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und
  • das Kind unter zwölf Jahren alt ist oder
  • behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Die Arbeitnehmer müssen mit Anspruch auf Krankengeld versichert sein und dürfen während der Zeit, in der ihr Kind erkrankt ist, keinen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung durch ihren Arbeitgeber haben (z.B. arbeitsvertraglicher Ausschluss von § 616 BGB). Für Auszubildende ergibt sich ein entsprechender Entgeltfortzahlungsanspruch aus den §§ 3, 19 BBiG. Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden (vgl. § 25 BBiG).

Bisherige Höhe und Bezugsdauer des Kinderkrankengeldes

Das Kinderkrankengeld (Brutto) beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung). Das kalendertägliche Kinderkrankengeld darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze KV nach § 223 Absatz 3 SGB V nicht überschreiten (2021: 112,88 EUR). Hat der Arbeitnehmer in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Kinderkrankengeldbezug Einmalzahlungen wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten, beträgt es 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Vom ermittelten Kinderkrankengeld (Brutto) sind i.d.R. Beiträge für die Renten-, Pflege- und Arbeitslosen­versicherung abzuführen. Für die Krankenversicherung fallen keine Beiträge an.

Jeder Elternteil konnte in 2020 maximal 15 Arbeitstage pro Kind (davor 10 Arbeitstage), Alleinerziehende maximal 30 Arbeitstage pro Kind (davor 20 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beanspruchen. Bei mehreren Kindern waren je Kalenderjahr maximal 35 Arbeitstage (davor 25 Arbeitstage) pro Elternteil und bei Alleinerziehenden maximal 70 Arbeitstage (davor 50 Arbeitstage) möglich.

Berufstätige Eltern können sich gegenseitig ihre Anspruchstage übertragen, wenn der Arbeitgeber, der die Freistellung seines Arbeitnehmers gewähren muss, damit einverstanden ist.

Privat krankenversicherte Arbeitnehmer haben im o.g. Fall ebenfalls einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, aber nicht auf die Zahlung von Kinderkrankengeld durch die gesetzliche Krankenversicherung. Der Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung sieht in der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld vor.

Neuerungen beim Kinderkrankengeld seit 05.01.2021

Der Gesetzgeber hat mit Artikel 8 Absatz 1 des GWB-Digitalisierungsgesetzes, das am 18.01.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und rückwirkend zum 05.01.2021 in Kraft getreten ist, die Bezugsdauer von Kinderkrankengeld in 2021 erneut erhöht: Sie beträgt in 2021 pro Elternteil und Kind maximal 20 Arbeitstage (bei mehreren Kindern nicht mehr als 45 Arbeitstage). Alleinerziehende können pro Kind maximal 40 Arbeitstage Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen (bei mehreren Kindern nicht mehr als 90 Arbeitstage).

Gleichzeitig wurde mit dem o.g. Gesetz auch die Anspruchsgrundlage erweitert. Demnach haben Eltern in 2021 nicht nur Anspruch auf Kinderkrankengeld bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn

  • Schulen / Einrichtungen für Menschen mit Behinderung / Einrichtungen zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtungen, Hort, Kindertagespflegestellen) von der zuständigen Behörde vorübergehend pandemiebedingt geschlossen werden,
  • das Betreten der genannten Einrichtung untersagt wird,
  • Betriebs- oder Schulferien angeordnet oder verlängert werden,
  • die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird,
  • das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung, die genannte Einrichtung nicht zu besuchen, vom Elternteil betreut wird.

Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall aufgrund pandemiebedingter Kinderbetreuung nach § 56 Absatz 1a IfSG

Arbeitnehmer haben bereits seit dem 30.03.2020 nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie z.B. aufgrund einer coronabedingten Schulschließung zu Hause bleiben, um ihre Kinder (unter zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen) zu betreuen. Vorausgesetzt, sie haben dadurch einen Verdienstausfall.

Während der regulären Schul- oder Betriebsferien besteht kein Anspruch auf diese Entschädigungszahlung.

Die Entschädigungszahlung beträgt 67 Prozent des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts, maximal 2.016 EUR pro vollem Monat. Jedes Elternteil hat einen Anspruch auf Entschädigungszahlung für maximal 10 Wochen. Bei Alleinerziehenden beträgt der Zeitraum für den Anspruch maximal 20 Wochen. Werden die zehn bzw. 20 Wochen nicht an einem Stück genommen, ist der Zeitraum in Tage umzurechnen. Bei einer 5-Tage-Woche sind dies z.B. 50 Arbeitstage (je Elternteil) bzw. 100 Arbeitstage (bei Alleinerziehenden). Arbeitet ein Arbeitnehmer nur wenige Stunden am Tag, zählt dieser Tag dennoch als ein Arbeitstag.

Während der Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld ruht für beide Elternteile der Anspruch auf eine Entschädigungszahlung wegen der pandemiebedingten Kinderbetreuung nach § 56 Absatz 1a IfSG.

Bei Arbeitnehmern zahlt grundsätzlich der Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde aus (§ 56 Absatz 5 Satz 1 IfSG). Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Nach Ablauf der sechs Wochen muss der betroffene Arbeitnehmer einen Antrag für die restliche Anspruchsdauer bei der zuständigen Behörde stellen.

Die o.g. Regelung war zunächst bis zum 31.12.2020 befristet. Mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 wurde die Gültigkeit von § 56 Abs. 1a bis zum 31.03.2021 verlängert. Außerdem wurde klargestellt, dass ein Entschädigungsanspruch auch für Personen in Betracht kommt, die eine abgesonderte Person betreuen oder pflegen müssen, weil in diesem Zeitraum keine anderweitige zumutbare Betreuungs- oder Pflegemöglichkeit sichergestellt werden kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn Eltern einen Verdienstausfall haben, weil sie ihr unter Quarantäne gestelltes Kind zu Hause betreuen, sich selber aber nicht in Quarantäne befinden.

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