
Voraussichtliche Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2021 stehen fest
Die voraussichtlichen Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2021 stehen fest. Am 14.10.2020 hat die Bundesregierung den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingebrachten Entwurf einer Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021) verabschiedet. Die Verordnung liegt zurzeit dem Bundesrat zur Zustimmung vor.
Maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung
Zu den maßgebenden Rechengrößen in der Sozialversicherung, die jährlich durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung festgelegt werden, zählen die Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung, die Bezugsgrößen in der Sozialversicherung, die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung und die Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung.
Die maßgebenden Rechengrößen wirken sich direkt auf die Beitragsberechnung und die Leistungsansprüche aus. Darüber hinaus dienen sie verschiedenen Werten in der Sozialversicherung als Bezugsgröße bzw. Referenz.
I. Durchschnittsentgelt der Rentenversicherung
Das Durchschnittsentgelt der Rentenversicherung (§ 69 Absatz 2 SGB VI) ist der Durchschnitt aller Arbeitsentgelte, die der Rentenversicherung im vorvergangenen Jahr gemeldet wurden. Es ist die Quell-Rechengröße der Sozialversicherung. So werden z.B. die Rechengrößen für das Jahr 2021 auf Basis des Durchschnittsentgelts 2019 ermittelt.
Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung wird am Ende eines Kalenderjahres u.a. das endgültige Durchschnittsentgelt des vorhergehenden Kalenderjahres und das vorläufige Durchschnittsentgelt für das kommende Kalenderjahr bestimmt.
Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird entsprechend ergänzt.
II. Bezugsgröße der Sozialversicherung
Die Bezugsgröße der Sozialversicherung ist die zentrale Rechengröße. Sie entspricht dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe vorheriger Punkt) aus dem vorletzten Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag (§ 18 Absatz 1 SGB IV). Wichtige Grenzwerte der Sozialversicherung, wie z.B. die Einkommensgrenze für die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, beziehen sich auf die Bezugsgröße.
Es gibt eine Bezugsgröße (West) und eine Bezugsgröße (Ost). Für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt bundeseinheitlich die Bezugsgröße. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird jedoch nach der Bezugsgröße (West) und der Bezugsgröße (Ost) unterschieden.
Zum 01. Januar 2025 entfällt die Bezugsgröße (Ost) (§ 18 Absatz 2 Satz 2 SGB VI).
III. Beitragsbemessungsgrenzen der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung wird zwischen der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung unterschieden (§ 125 SGB VI). In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind u.a. Arbeitnehmer, die in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten, versichert.
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden vom jeweiligen Arbeitsentgelt bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erhoben. Diese wird jährlich im Voraus für das nächste Kalenderjahr festgesetzt. Es wird dabei zwischen der Beitragsbemessungsgrenze (West) und der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) unterschieden. Ab dem 01.01.2025 entfällt die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) (§ 275 a Satz 4 SGB VI).
Dies gilt auch für die knappschaftliche Rentenversicherung. Allerdings gelten dort – anders als in der allgemeinen Rentenversicherung – höhere Beitragsbemessungsgrenzen und ein höherer Beitragssatz. Deshalb zahlen Versicherte – bei einem identischen Arbeitsentgelt – in der knappschaftlichen Rentenversicherung höhere Rentenversicherungsbeiträge als Versicherte in der allgemeinen Rentenversicherung.
Die Anlagen 2 und 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) werden jährlich um die neu festgelegten Beitragsbemessungsgrenzen der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung ergänzt.
IV. Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
Bei den Jahresarbeitsentgeltgrenzen handelt es sich um eine sogenannte Versicherungspflichtgrenze. U.a. für Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 SGB V).
Übersteigt ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt jedoch die für sie geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze, sind bzw. werden sie unter bestimmten Voraussetzungen krankenversicherungsfrei. Sie können sich dann entweder freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse weiterversichern oder eine private Krankenversicherung abschließen.
Es gibt eine allgemeine und eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur für die Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 krankenversicherungsfrei waren, weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die zu diesem Zeitpunkt geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritt. Sie gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer am 31.12.2002 privat krankenversichert war.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses, zum Jahreswechsel und bei jeder Änderung des Arbeitsentgelts zu prüfen.
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze während eines Kalenderjahres unterschritten, tritt grundsätzlich sofort wieder die Krankenversicherungspflicht ein. In diesem Zusammenhang gibt es aber einige Besonderheiten, auf die in diesem Beitrag, der einen Überblick verschaffen soll, nicht näher eingegangen wird.
Grund für die jährliche Anpassung der maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung
Die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung werden jährlich mit der jeweiligen Version der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung an die Einkommensentwicklung angepasst.
Ohne diese Anpassung würden z.B. die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung unverändert bleiben. Versicherte mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung würden bei einer Gehaltserhöhung keine höheren Beiträge in der Rentenversicherung zahlen und damit keine höheren Rentenversicherungsansprüche erwerben.
Zudem würden Versicherte mit einem höheren Einkommen mit der Zeit aus der Sozialversicherung „herauswachsen“. Ihre Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- sowie zur Kranken- und Pflegeversicherung würden anteilig zum steigenden Arbeitsentgelt sinken. Außerdem könnten sich mehr Arbeitnehmer für eine private Kranken- und Pflegeversicherung entscheiden.
Voraussichtliche maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2021
In 2021 gelten voraussichtlich die nachfolgend beschriebenen Werte für die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung.
I. Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2019 beträgt voraussichtlich 39.301 EUR. Für das Jahr 2021 beträgt das vorläufige Durchschnittsentgelt voraussichtlich 41.541 EUR.
II. Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
Die Bezugsgröße (West) im Sinne § 18 Absatz 1 SGB IV steigt in 2021 voraussichtlich auf 39.480 EUR jährlich und monatlich 3.290 EUR.
Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 SGB IV steigt in 2021 voraussichtlich auf 37.380 EUR pro Jahr und 3.115 EUR pro Monat.
Bezugsgröße | 2021 (voraussichtlich) | 2020 |
West | 39.480 EUR pro Jahr (3.290 EUR pro Monat) | 38.220 EUR pro Jahr (3.185 EUR pro Monat) |
Ost | 37.380 EUR pro Jahr (3.115 EUR pro Monat) | 36.120 EUR pro Jahr (3.010 EUR pro Monat) |
Beispiel:
Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden. U.a. darf das Einkommen des Familienmitglieds die monatliche Grenze von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (West) nicht überschreiten.
Diese monatliche Einkommensgrenze steigt in 2021 voraussichtlich von (1/7 aus 3.185 EUR=) 445 EUR auf (1/7 aus 3.290 EUR=) 470 EUR an.
III. Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
a. Allgemeine Rentenversicherung
In der allgemeinen Rentenversicherung steigen die Beitragsbemessungsgrenzen (West) in 2021 voraussichtlich auf 85.200 EUR pro Jahr bzw. 7.100 EUR pro Monat.
In der allgemeinen Rentenversicherung steigen die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in 2021 voraussichtlich auf 80.400 EUR pro Jahr und 6.700 EUR pro Monat.
BBG RV | 2021 (voraussichtlich) | 2020 |
West | 85.200 EUR pro Jahr (7.100 EUR pro Monat) | 82.800 EUR pro Jahr (6.900 EUR pro Monat) |
Ost | 80.400 EUR pro Jahr (6.700 EUR pro Monat) | 77.400 EUR pro Jahr (6.450 EUR pro Monat) |
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 7.500 EUR, der in Baden-Württemberg wohnt und arbeitet, zahlt ab dem 01.01.2021 monatlich nicht mehr Rentenversicherungsbeiträge aus 6.900 EUR, sondern aus 7.100 EUR.
Ein Arbeitnehmer, der in Sachsen-Anhalt wohnt und arbeitet, zahlt ab dem 01.01.2021 – bei einem identischen Arbeitsentgelt – Rentenversicherungsbeiträge aus einem Arbeitsentgelt von 6.700 EUR anstatt von 6.450 EUR.
b. Knappschaftliche Rentenversicherung
In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöhen sich die Beitragsbemessungsgrenzen (West) für 2021 voraussichtlich auf 104.400 EUR pro Jahr und 8.700 EUR pro Monat.
In der der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöhen sich die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) für 2021 voraussichtlich auf 99.000 EUR pro Jahr bzw. 8.250 EUR pro Monat.
BBG RV Knappschaft | 2021 (voraussichtlich) | 2020 |
West | 104.400 EUR pro Jahr (8.700 EUR pro Monat) | 101.400 EUR pro Jahr (8.450 EUR pro Monat) |
Ost | 99.000 EUR pro Jahr (8.250 EUR pro Monat) | 94.800 EUR pro Jahr (7.900 EUR pro Monat) |
Beispiel:
Die Auswirkungen sind analog zu denen, die bereits für die allgemeine Rentenversicherung beschrieben wurden.
IV. Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Absatz 6 SGB V) steigt in 2021 voraussichtlich auf 64.350 EUR. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Absatz 7 SGB V) steigt in 2021 voraussichtlich auf 58.050 EUR.
Jahresarbeitsentgeltgrenze | 2021 (voraussichtlich) | 2020 |
allgemein | 64.350 EUR pro Jahr | 62.550 EUR pro Jahr |
besondere | 58.050 EUR pro Jahr | 56.250 EUR pro Jahr |
Beispiel I:
Ein Arbeitnehmer, der ab dem 01.01.2021 beschäftigt wird, ist versicherungsfrei, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt für 2021 z.B. voraussichtlich 65.000 EUR beträgt. (Annahme: Der betroffene Arbeitnehmer war zum 31.12.2002 nicht privat krankenversichert.) Der Arbeitnehmer kann sich entweder freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat krankenversichern.
Bei seiner Neueinstellung zum 01.01.2020 wäre der Arbeitnehmer auch versicherungsfrei gewesen, wenn sein Arbeitsentgelt z.B. anstatt 65.000 EUR nur 63.000 EUR betragen hätte.
Im Beispielfall findet die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze Anwendung, da der Arbeitnehmer zum 31.12.2002 nicht privat krankenversichert war.
Beispiel II:
Ein Arbeitnehmer ist seit 01.01.2019 bei einem Unternehmen beschäftigt. Sein voraussichtliches regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt beträgt für 2020 60.000 EUR. (Annahme: Der betroffene Arbeitnehmer war zum 31.12.2002 nicht privat krankenversichert.)
Aufgrund einer Gehaltserhöhung in 2020 erhöht sich sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt für 2020 auf 63.000 EUR. Auch wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt damit die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2020 von 62.550 EUR übersteigt, bleibt der Arbeitnehmer dennoch versicherungspflichtig.
Ab 01.01.2021 erhöht sich das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers erneut. Sein voraussichtliches regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt für 2021 beträgt 65.000 EUR. Damit übersteigt auch das voraussichtliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt für 2021 die – zurzeit geplante – allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2021 von 64.350 EUR. Der betroffene Arbeitnehmer wird nun versicherungsfrei und kann sich entweder freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat krankenversichern.
Im Beispielfall findet die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze Anwendung, da der Arbeitnehmer zum 31.12.2002 nicht privat krankenversichert war.