
Kurzarbeit im Öffentlichen Dienst – Neuer Tarifvertrag
Die Kurzarbeit im Öffentlichen Dienst ist für die kommunalen Arbeitgeber nun tarifvertraglich geregelt. Der neue Tarifvertrag zur Kurzarbeit (TV COVID) gilt rückwirkend ab 01. April 2020.
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den wichtigsten Regelungen.
Tarifvertrag zur Kurzarbeit im Öffentlichen Dienst (TV COVID)
Am 16. April 2020 haben die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die Gewerkschaften dbb und ver.di den „Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID)“ unterzeichnet.
Tarifvertrag zur Kurzarbeit im Öffentlichen Dienst (TV COVID) – Geltungsbereich
Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß SGB III und der Kurzarbeiterentgeltverordnung (KugV) gelten nun rückwirkend ab 01. April 2020 für Beschäftigte von Arbeitgebern, für die ein Tarifvertrag der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)) gilt, einheitliche Regelungen bei der Einführung von Kurzarbeit.
Die Tarifvertragspartner haben klargestellt, dass der Tarifvertrag zur Kurzarbeit nicht für die kommunale Kernverwaltung (Personal, Bauverwaltung, Sozial- und Erziehungsdienst, sofern kommunal getragen) sowie die Ordnungs- und Hoheitsverwaltung gedacht ist.
Er gilt ebenfalls nicht für Flughäfen und für kommunale Arbeitgeber, die bis Ende März 2020 schon eine entsprechende Vereinbarung zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes abgeschlossen haben.
Tarifvertrag zur Kurzarbeit im Öffentlichen Dienst (TV COVID) – Wichtigste Regelungen im Überblick
1. Unverzüglicher Antrag auf Kurzarbeitergeld
Der Arbeitgeber stellt im Falle der Notwendigkeit von Kurzarbeit unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit den Antrag zur Gewährung von Kurzarbeitergeld. Nur wenn der Antrag genehmigt wird, gilt der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID).
2. Die Kurzarbeit ist auf maximal 9 Monate begrenzt.
Die kommunalen Arbeitgeber dürfen nach dem neuen Tarifvertrag für höchstens 9 Monate Kurzarbeit vereinbaren. Die Kurzarbeit endet spätestens am 31. Dezember 2020.
3. Aufstockung des Kurzarbeitergeldes
Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten während der Abrechnungsmonate mit Kurzarbeit ihr vermindertes Ist-Entgelt, das Kurzarbeitergeld sowie eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes. Sie erhalten damit 90 Prozent (Entgeltgruppen 11 bis 15, Anlage A zum TVöD) bzw. 95 Prozent (Entgeltgruppen 1 bis 10, Anlage A zum TVöD) des Nettomonatsentgelts (bis zur Beitragsbemessungsgrenze im Sinne des SGB III), das sie in den drei vollen Kalendermonaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich erhalten haben. Bei der Ermittlung des Nettomonatsentgelts werden jedoch bestimmte Entgeltbestandteile nicht berücksichtigt (z.B. das Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit).
4. Ankündigung von Kurzarbeit
Die Einführung von Kurzarbeit ist mit einer Frist von 7 Tagen anzukündigen.
5. Einführung von Kurzarbeit
Die angekündigte Kurzarbeit kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Ablauf der Ankündigungsfrist eingeführt werden.
6. Keine betriebsbedingten Kündigungen während der Kurzarbeit
Arbeitgeber dürfen den betroffenen Beschäftigten weder während der Kurzarbeit noch bis zu drei Monaten danach kündigen.
7. Vorrangige Wiedereinstellung von ehemals befristeten Beschäftigten
Bei einer Neubesetzung von Arbeitsplätzen, die wegen der Kurzarbeit abgebaut wurden, müssen Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen ehemals befristet Beschäftigte bevorzugen. Dies gilt dann, wenn deren Arbeitsvertrag wegen der Kurzarbeit nicht verlängert wurde und sie für die offene Stelle geeignet sind.