
Entsendungen – EU plant praxisrelevante Änderungen
Ende April 2026 hat der Europäische Ratsvorsitz der Europäischen Union eine Einigung mit dem Europäischen Parlament über die Aktualisierung der Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit erzielt. Die formelle Annahme durch den Rat und das Europäisches Parlament steht aber noch aus. Erst dann werden die Änderungen Rechtskräftig. Wird die Einigung bestätigt, ergeben sich mit Blick auf Entsendungen in die Europäische Union und den Europäischen Wirtschaftsraum einige praxisrelevante Veränderungen für Arbeitgeber.
Die geplante Reform der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bringt wesentliche Änderungen für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Entsendungen mit sich. Ziel ist es, Rechtssicherheit zu erhöhen, Missbrauch zu verhindern und administrative Prozesse zu harmonisieren.
Auch weiterhin gilt der zentrale Grundsatz: Entsandte Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich weiterhin der Sozialversicherung des Entsendestaates („Ausstrahlungsprinzip“), sofern die Voraussetzungen für eine Entsendung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfüllt sind. Die Reform soll die Voraussetzungen und Nachweispflichten für Entsendungen anpassen:
Vorbeschäftigungszeit im Entsendestaat
Geplant ist eine Anpassung dahingehend, dass Arbeitnehmer vor der Entsendung mindestens 3 Monate im Sozialversicherungssystem des Entsendestaates versichert gewesen sein müssen. Das soll kurzfristige „Vorschaltmodelle“ zur Umgehung nationaler Sozialversicherungssysteme umgehen und erfordert künftig für Arbeitgeber eine frühzeitige Personalplanung, insbesondere bei Neueinstellungen für Auslandseinsätze und unternehmensinternen Versetzungen.
Dauer der Entsendung und Unterbrechungsregel
Die Höchstdauer von Entsendungen soll grundsätzlich auf maximal 24 Monate begrenzt bleiben. Nach Ablauf dieser Frist soll künftig aber eine Unterbrechung von mindestens 2 Monaten erforderlich sein, bevor eine erneute Entsendung desselben Arbeitnehmers erfolgen kann. Hiermit soll eine stärkere Orientierung an tatsächlich temporären Tätigkeiten erfolgen. In der Praxis werden damit „Kettenentsendungen“ eingeschränkt, was zu Anpassungen von Projektplanungen führen und Personalrotation notwendig machen kann.
A1-Bescheinigung und Meldepflichten
Für Entsendungen in die Europäische Union und den Europäischen Wirtschafstraum ist weiterhin eine A1-Bescheinigung als Nachweis der Sozialversicherungspflicht im Entsendestaat erforderlich und elektronisch über das Entgeltabrechnungssystem zu beantragen. Verschärft werden sollen die Regelungen zur verpflichtenden vorherige Beantragung vor Beginn der Tätigkeit. Die Reform sieht bei der Beantragung aber auch gezielte Bürokratieerleichterungen für kurze Auslandstätigkeiten vor. Für Dienstreisen und kurzfristige Tätigkeiten bis zu 3 Tagen innerhalb von 30 Tagen soll – mit Ausnahme einiger Branchen wie dem Baugewerbe die Pflicht zur Beantragung und Mitführung von A1-Bescheinigungen entfallen.
Mehrstaatentätigkeiten
Die Vorschriften werden an die praktischen Bedürfnisse aufgrund von Remote Work, Homeoffice im Ausland und hybriden Tätigkeiten in mehreren Ländern von hochmobilen Arbeitnehmern angepasst. Die A1-Bescheinigung bleibt auch in diesen Fallkonstellationen das zentrale Instrument und sie soll künftig für bis zu 24 Monate ausgestellt werden können.
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