Aktuelle Entscheidungen zu steuerfreien Sonderzahlungen

Aktuelle Entscheidungen zu steuerfreien Sonderzahlungen

„Alles neu macht der Mai“? Unter diesem Motto könnte man die jüngsten steuerrechtlichen Entscheidungen einordnen, die im Laufe der ersten Mai-Woche 2026 veröffentlicht wurden. Konkret betrifft dies die nachfolgenden Themen:

Ablehnung der geplanten steuerfreien Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro

In der Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026 wurde zur Überraschung Vieler die bislang von der Bundesregierung geplante Steuerbefreiung für eine arbeitgeberseitige Entlastungsprämie abgelehnt. Der bisherige Gesetzesentwurf zur Einführung eines neuen § 3 Nummer 11d EStG sah vor, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zum 30. Juni 2027 steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 1.000 Euro gewähren können.

Für die Einführung einer derartigen steuerfreien Prämie stimmten lediglich die Bundesländer Hamburg, Bremen, Niedersachsen und das Saarland, die erforderliche absolute Mehrheit kam hierdurch jedoch nicht zu Stande.

Wie geht es weiter für Arbeitgeber?

Wie geht es nun weiter? Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss von Bund und Länder anzurufen, um doch noch zu einer Kompromisslösung zu kommen. Eine mögliche Alternative wäre auch, eine ähnliche Entlastung in die bevorstehende Einkommensteuerreform mit einzubinden, die am 1. Januar 2027 in Kraft treten soll. Bis dahin heißt es jedoch für die Arbeitgeber, die möglicherweise bereits eingeplanten steuerfreien Sonderzahlungen auf Eis zu legen und den Ausgang der weiteren Regierungspläne abzuwarten.

BFH-Urteil VI R 25/24 vom 21.01.2026 zu Corona-Sonderzahlungen

Passend zum vorstehenden Thema wurde bereits einen Tag zuvor, am 7. Mai 2026, das BFH-Urteil VI R 25/24 vom 21.01.2026 veröffentlicht. In diesem Urteil ging es um die steuerfreie Zahlung aufgrund der Corona-Krise gemäß § 3 Nummer 11a EStG. Im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 konnten hiernach Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.

Eine der für die Steuerfreiheit geforderten Voraussetzungen war jedoch auch hier, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wurden.

Zusätzlichkeitserfordernis im Fokus der Entscheidung

In dem Verfahren vorliegenden Fall gewährte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern wie bereits in den Vorjahren Urlaubsgeld und Bonuszahlungen. Im Jahr 2020 wurde ein Teil dieser Leistungen als steuerfreie „Corona-Sonderzahlung“ ausgezahlt, weshalb das zuständige Finanzamt die notwendige Zusätzlichkeitserfordernis als nicht erfüllt ansah und die darauf entfallende Lohnsteuer nachforderte. Die Richter des Bundesfinanzhofes widersprachen jedoch dieser Ansicht und sahen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen als erfüllt an. Entscheidend hierfür war die Tatsache, dass auf die jeweiligen Sonderzahlungen arbeitsrechtlich kein verbindlicher Anspruch bestand. Somit wurde nach Ansicht des BFH’s keine geschuldete Vergütung ersetzt, sondern lediglich freiwillige Leistungen neu strukturiert. Dass die Corona-Sonderzahlung wirtschaftlich teilweise an die Stelle anderer freiwilliger Leistungen trat, stehe der Steuerfreiheit nicht entgegen.

Bedeutung für Praxis und zukünftige Fälle

Die durch das vorgenannte BFH-Urteil getroffene Klarstellung in Bezug auf die Zusätzlichkeitserfordernis für eine mögliche Steuerfreiheit kann sowohl für alle noch offenen Rechtsstreite als auch für künftige steuerfreie Sonderzahlungen von entscheidender Bedeutung sein.

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