International tätige Unternehmen mit weltweiten Einsätzen: Neuerung bei Tätigkeiten in mehreren Staaten

International tätige Unternehmen mit weltweiten Einsätzen: Neuerung bei Tätigkeiten in mehreren Staaten

In der betrieblichen Praxis gibt es Arbeitnehmer, die innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz in zwei oder mehr Staaten grenzüberschreitend für denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Arbeitgeber gesonderte Tätigkeiten ausüben. Für solche Fälle sieht das europäische Gemeinschaftsrecht Sonderregelungen bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung vor. Es gilt das Sozialversicherungsrecht nur eines einzigen Mitgliedstaates.

Maßgeblichkeit des Wohnsitz- oder Arbeitgeberstaates

Ob das Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaates oder das Recht des Staates des Arbeitgebersitzes gilt hängt vom Umfang der Tätigkeit im jeweiligen Staat ab. Die Verordnung (EG) 883/2004 regelt, dass das Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaates gilt, wenn der Arbeitnehmer einen wesentlichen Teil seiner Beschäftigung im Staat des Wohnsitzes ausübt. Ein wesentlicher Teil liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer im Wohnsitzstaat mit Blick auf die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt vorausschauend auf die kommenden 12 Monate mindestens 25 % tätig ist.

Bisherige Auslegung der 25%-Grenze

Bislang wurde die Verordnung so ausgelegt, dass bei der Beurteilung der 25 % nur Tätigkeiten innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz angerechnet wurden. Tätigkeiten in anderen Ländern blieben außer Betracht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 11. Dezember 2025 (C-743/23) entschieden, dass beim Grenzwert von 25 % auch Tätigkeiten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz berücksichtigt werden müssen.

Beispiel:

Herr M. wohnt in Deutschland und ist bei einem international tätigen Unternehmen mit Sitz in Frankreich angestellt. Er übt seine Tätigkeit regelmäßig in mehreren Staaten aus.

Geplante Arbeitsverteilung (vorausschauende Betrachtung 12 Monate)

Deutschland (Wohnsitzstaat): Anteil Arbeitszeit: 20 %
Frankreich: Anteil Arbeitszeit 30 %
USA (Drittstaat): Anteil Arbeitszeit 50 %

Rechtslage vor dem EuGH-Urteil

Bislang wurden für die 25 %-Prüfung nur Tätigkeiten innerhalb der EU/EWR/Schweiz berücksichtigt.

Berechnung (alte Auslegung):

Deutschland: 20 %
Frankreich: 30 %
Drittstaat (USA): nicht berücksichtigt

Relevante Gesamtbasis: 50 % (20 % + 30 %)
Anteil Deutschland bezogen auf EU-Tätigkeit: 20 % von 50 % = 40 %

Ergebnis (alte Sichtweise):
Herr M. übt einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit im Wohnsitzstaat aus → Deutsches Sozialversicherungsrecht wäre anwendbar gewesen.

Rechtslage nach EuGH-Urteil vom 11.12.2025 (C-743/23)

Neue Berechnungsbasis:

Gesamttätigkeit weltweit: 100 %
Deutschland: 20 %
20 % < 25 %

Herr M. übt keinen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit im Wohnsitzstaat aus. Da die 25 %-Grenze im Wohnsitzstaat nicht erreicht wird, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht nicht anwendbar. Es gilt das Sozialversicherungsrecht des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Also Frankreich.

Auswirkung für die betriebliche Praxis:

Das Urteil führt dazu, dass:
– Drittstaatentätigkeiten die 25 %-Schwelle beeinflussen
– Eine bisherige „künstliche“ Erhöhung des Wohnsitzanteils entfällt
– Mehr Fallkonstellationen künftig nicht mehr unter die Wohnsitzregel fallen
– Die Arbeitgeber-Sitz-Regel häufiger Anwendung findet

Gerade für international tätige Unternehmen mit weltweiten Einsätzen ist eine vorausschauende Gesamtbetrachtung aller Tätigkeiten weltweit nun zwingend erforderlich. Die DVKA wird die neue Rechtslage bei der Ausstellung von neuen A1-Bescheinigungen berücksichtigen. Bereits ausgestellte A1-Bescheinigungen entfalten im Rahmen ihres zeitlichen Geltungsbereichs weiterhin Bindungswirkung, solange sie nicht von der ausstellenden Behörde zurückgenommen oder widerrufen werden.

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