
Auf den letzten Drücker: Initatialabfragen im Datenaustausch zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung (DaBPV) nicht vergessen!
Arbeitgeber und Zahlstellen haben im neuen im Datenaustausch zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung (DaBPV) für Bestandsfälle mit dem Datum 1. Juli 2025 einen elektronischen Initialabruf per Anmeldung vorzunehmen. Dafür haben Arbeitgeber und Zahlstellen, die das noch nicht gemacht haben, nur bis zur Durchführung der Entgeltabrechnung für Dezember 2025 Zeit. So sieht es das Gesetz vor.
Nachstehend haben wir Ihnen erläutert, was abhängig vom Ergebnis der Rückmeldung auf den Initialabruf im Einzelfall zu beachten ist:
Bisheriges Ergebnis des Arbeitgebers/der Zahlstelle bei der Beitragsabführung in der Pflegeversicherung wird bestätigt:
Gegenüber dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle vor dem 1. Juli 2023 erbrachte Nachweise der Elterneigenschaft (für vor dem 1. Juli 2023 geborene Kinder) sowie in der Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (ggf. im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung) erbrachte Mitteilungen der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder bleiben für die Beitragsabführung wirksam, wenn das Ergebnis mit der elektronischen Bestandsmeldung zum 1. Juli 2025 bestätigt wird.
Bisheriges Ergebnis bei der Beitragsabführung weicht von der Rückmeldung auf den Initialabruf zum 1. Juli 2025 ab:
Sofern die sich aus der Rückmeldung auf den Initialabruf ergebenden Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder zum 1. Juli 2025 zu Ungunsten des Arbeitnehmers/Versorgungsempfängers von den bisher mitgeteilten Angaben abweichen, werden von dem Arbeitnehmer/Versorgungsbeziehern für die Zeit ab dem 1. Juli 2025 Nachweise zur Elterneigenschaft und allen jeweiligen Kindern benötigt, wenn nicht schon entsprechende Nachweise in den Entgeltunterlagen vorliegen. Zum Beispiel wenn bislang drei Kinder beim Beitragsabschlag berücksichtigt werden, die Bestandsmeldung aber nur zwei Kinder ausweist.
Erbrachte Nachweise wirken dann rückwirkend zum 1. Juli 2025. Werden keine Nachweise eingereicht, ist keine weitere Berücksichtigung einer nicht belegten Elterneigenschaft oder nicht nachgewiesener Kinder möglich. Für die Zeit bis zum 30. Juni 2025 erfolgt aber keine rückwirkende Korrektur zulasten des Arbeitnehmers/Versorgungsbeziehers.
Eine rückwirkende Korrektur (Erstattung) ist hingegen – längstens für die Zeit bis 1. Juli 2023 – vom Arbeitgeber/ der Zahlstelle vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im elektronischen Übermittlungsverfahren von den im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zu Gunsten des Arbeitnehmers/Versorgungsbeziehers abweichen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer/Versorgungsbezieher in der Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 der Anforderung des Arbeitgebers oder der Zahlstelle zur Mitteilung der erforderlichen Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.
Steuerliche Behandlung:
Das Bundesministerium für Finanzen hat sich mit Schreiben vom 28. November 2025 zur rückwirkenden Korrektur der Beiträge zur Pflegeversicherung für die Jahre 2023 bis 20254 geäußert. Hat der Arbeitgeber bislang eine unzutreffende Anzahl der Kinder bei der Ermittlung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung für die rückwirkende Zeit ab 1. Juli 2023 berücksichtigt und infolge dessen eine Korrektur vorgenommen sind für die Jahre 2023 und 2024 keine Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren vorzunehmen. Ebenso besteht keine Anzeigepflicht nach § 41c Absatz 4 EStG.€‹ Die im Rahmen einer rückwirkenden Korrektur verrechneten bzw. erstatteten Pflegeversicherungsbeiträge sind im Kalenderjahr der Verrechnung bzw. Erstattung von den in Zeile 26 der Lohnsteuerbescheinigungen einzutragenden Beiträgen abzuziehen. Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufordernde Betrag 10 € übersteigt.
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