Kurzarbeitergeldprüfung durch die Arbeitsagentur beim Arbeitgeber

Kurzarbeitergeldprüfung durch die Arbeitsagentur beim Arbeitgeber

Für viele Unternehmen war das Kurzarbeitergeld während der Corona-Pandemie ein wichtiges Instrument, um Arbeitsplätze zu sichern.

Die Zahlung des Kurzarbeitergeldes durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt immer vorläufig. Nach Beendigung der Kurzarbeit fordert die Bundesagentur für Arbeit konkrete Unterlagen für die Zeit der Kurzarbeit bei den Arbeitgebern an, um den generellen Anspruch, die bewilligte Höhe und die Dauer des Kurzarbeitergeldes zu prüfen. Die Bundesagentur für Arbeit hat kürzlich darüber informiert, dass aktuell die Abschlussprüfungen für die hochfrequentierten Jahre der Corona-Pandemie erfolgen.

Keine Prüfungen bei Auszahlungssummen bis 10.000 Euro
Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz ist zum 1. Januar 2023 eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten, nach der Abschlussprüfungen der Bundesagentur für Arbeit erst ab einer Gesamtauszahlungssumme von mehr als 10.000 Euro für den jeweiligen Arbeitsausfall durchgeführt werden. Das gilt für Leistungszeiträume von März 2020 bis Juni 2022, sofern kein Verdacht auf Leistungsmissbrauch besteht oder der Arbeitgeber/die Betriebsvertretung dies
nicht verlangt. Mit der Neuregelung, die die Bundesagentur für Arbeit stark in ihrer Prüftätigkeit entlastet, können viele Fälle in der betrieblichen Praxis zu den Akten gelegt werden, ohne dass mit rückwirkenden Korrekturen und Berichtigungen durch die Bundesagentur für Arbeit gerechnet werden muss.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Rückforderungen
Sofern es dennoch zu einer Rückforderung des Kurzarbeitergeldes durch die Bundesagentur für Arbeit kommt stellt sich in der betrieblichen Praxis die Frage, welche Auswirkungen sich auf die Beitragspflicht ergeben. Dazu wurde unter dem Datum 14. Februar 2023 eine gemeinsame Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung veröffentlicht.

Die gemeinsame Verlautbarung sieht vor,

– dass es für Entgeltabrechnungszeiträume bis Dezember 2022 auch bei einer Korrektur des Kurzarbeitergeldes im Rahmen der Abschlussprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit zu keiner rückwirkenden Anpassung der gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge kommt und

– für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 eine Korrekturpflicht greift. Das bedeutet vor allem, dass in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ermittelte Beiträge nach fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen aufgrund des Kurzarbeitergeldbezuges entsprechend der Rückforderung zu korrigieren sind und in der Arbeitslosenversicherung Beitragsansprüche nach dem Recht der Arbeitsförderung entstehen können. Ebenfalls zu korrigieren sind die gegebenenfalls beitragsfrei behandelten Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld.
Abschlussprüfungen des Kurzarbeitergeldes sollten gut vorbereitet werden: Mit unserem Seminar Kurzarbeitergeldprüfung durch die Arbeitsagentur beim Arbeitgeber erhalten Sie alle wichtigen Informationen dazu. Unser Dozent hat langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet. Er erläutert Ihnen die wesentlichen Herausforderungen der KUG-Prüfung, die Prüfungsthemen und hilft Ihnen die Stolperfallen im Vorfeld aus dem Weg zu räumen, damit Sie gut vorbereitet in die Prüfung gehen können.



Mit unseren Seminar-News informieren wir Sie über Neuerungen in der Entgeltabrechnung und unsere kommenden Seminartermine.