Archiv für die Kategorie ‘Fachbeiträge’
Das BMF hat mit Schreiben vom 15.12.2011 zu den BFH-Urteilen bezüglich dem Thema „Regelmäßige Arbeitsstätte“ Stellung genommen. Hier erfahren Sie die Kernaussagen der Finanzverwaltung: Weiterlesen »
Vor wenigen Tagen hat die Koalition die Anhebung der Grenze für Geringfügigkeit (Minijob) und der Gleitzonenbeschäftigung (Midijob) beschlossen. Die geplanten Änderungen sollen jedoch frühestens Mitte 2012 in Kraft treten. Im Moment handelt es sich nur um einen reinen Koalitionsbeschluss. Weiterlesen »
Elektronische Lohnsteuerkarte um ein weiteres Jahr verschoben !
Nun ist die Katze aus dem Sack. Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte verschiebt sich um ein weiteres ganzes Jahr aufgrund „unerwarteter technischer Probleme“. Verpflichtender Startzeitpunkt wird nun frühestens der 1.1.2013 sein ! In wenigen Tagen soll ein klarstellendes BMF-Schreiben herausgegeben werden, welches die genauen Details u.a. wie im Übergangszeitraum zu verfahren ist, regelt.
Hier schon mal vorab die wichtigsten Kernaussagen:
- Die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) bleiben weiterhin gültig. Die dort enthaltenen Daten sind zur Berechnung der Lohnsteuer im Jahr 2012 zu Grunde zu legen.
- Wenn sich die Lohnsteuerabzugsmerkmale gegenüber 2011 nicht ändern, ist von den Arbeitnehmern nichts Weiteres zu unternehmen. Die dem Arbeitgeber vorliegenden Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten weiter.
- Die Lohnsteuerkarten 2011 bzw. Ersatzbescheinigungen 2011 dürfen vom Arbeitgeber nicht vernichtet werden. Sie sind dem Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen und müssen ggf. beim neuen Arbeitgeber vorgelegt werden im Übergangszeitraum 2012.
- Wenn zu Beginn des Jahres 2012 die Lohnsteuerabzugsmerkmale von den bisherigen abweichen, können die Arbeitgeber die aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale vereinfachend auch durch folgende amtliche Bescheinigungen nachweisen:
- Mitteilung des Finanzamtes über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (wurde im Oktober allen Bürgern zugeschickt) oder
- Ausdruck des Finanzamtes mit den ab dem 1.1.2012 gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
- Diese beiden vereinfachenden Bescheinigungen gelten jedoch nur dann, wenn dem Arbeitnehmer auch gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 vorliegt.
- Die vereinfachte Nachweismöglichkeit besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer in 2012 ein neues erstes Beschäftigungsverhältnis aufnimmt.
- Für Arbeitnehmer die eine erstmalige Beschäftigung in 2012 aufnehmen, stellt das Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung (Ersatzbescheinigung 2012 ) der relevanten Lohnsteuerdaten aus.
Nehmen wir das alles mit Humor! Frohes Schaffen und eine gute Zeit.
Uwe Frank
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