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Regelmäßige Arbeitsstätte

veröffentlicht von Uwe Frank
Freitag, 23. Dezember 2011

Das BMF hat mit Schreiben vom 15.12.2011 zu den BFH-Urteilen bezüglich dem Thema „Regelmäßige Arbeitsstätte“ Stellung genommen. Hier erfahren Sie die Kernaussagen der Finanzverwaltung:

  • Die Finanzverwaltung erkennt die neuen Urteile an.
  • Sie akzeptiert, dass ein Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann.
  • Wurden bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen, so können für die Arbeitsorte, die dann keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr darstellen, in allen offenen Fällen Werbungskosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (0,30 € pro Entfernungskilometer angesetzt werden).
  • Als Vereinfachungsregelung geht die Finanzverwaltung in der Regel in folgenden Fällen von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus:
    • Wenn der Arbeitnehmer auf Grund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen eine betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft  zugeordnet ist oder
    • in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers arbeitstäglich, je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder
    • mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (Prognoseentscheidung).
  • Wird im Einzelfall hiervon abweichend geltend gemacht, dass entsprechend den Grundsätzen der oben genannten Entscheidungen des BFH eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, ist dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
  • Eine gesetzliche Neuregelung des Reisekostenrechts ist geplant.


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